Rechtstipps zur Wasserhygiene – Teil 1

So sichern Sie sich gegen die Haftung bei Infektionen ab

Hygiene ist Chefsache! Die Verletzung allgemeiner hygienischer Standards zählt als Organisations- und Koordinationsfehler zu den Behandlungsfehlern, die rechtliche Ansprüche eines Patienten gegen den Zahnarzt begründen können. Eine lückenlose Praxis- und Wasserhygiene dient also nicht nur dem Patienten- und Mitarbeiterschutz, sondern auch der rechtlichen sowie wirtschaftlichen Absicherung des Praxisinhabers. Dieser muss den Stand der Wissenschaft und Technik unter anderem auf dem Gebiet der Verhütung und Verbreitung nosokomialer Infektionen sicherstellen und aus Beweisgründen bestenfalls dokumentieren.


Haftung bei Infektionen

Sie sollten Experten aus Recht und Hygiene zu Rate ziehen, um sich gegen die Haftung bei Infektionen durch Wasser abzusichern. © Weissblick – Fotolia


Um sich gegen die Haftung bei Infektionen durch das Wasser in der Zahnarztpraxis abzusichern, sollten Sie unbedingt präventiv tätig werden. Was dafür wichtig ist und wie Sie im Fall der Fälle reagieren sollten, erklärt RA Hannes Heidorn.

Beweissicherung um Haftung bei Infektionen abzuwehren

Praxishygiene liegt im Bereich der Praxisorganisation und in der vollbeherrschbaren Risikosphäre des Praxisbetreibers. Bei offensichtlichen Hygienemängeln kommt es daher zu einer Beweislastumkehr, die den Zahnarzt schnell in die Bredouille bringt. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte er, wenn eine mikrobielle Kontamination der Wasser führenden Systeme oder gar eine Infektion vorliegt, an die Beweissicherung denken, da neben hohen Schadensersatz- auch Schmerzensgeldforderungen drohen.

Legionellen in der Zahnarztpraxis: Was tun?

Wird dem Gesundheitsamt beispielsweise eine Legionellose gemeldet, bittet dieses generell die behandelnden Zahnärzte um Wasserproben. Auf der öffentlich-rechtlichen Seite reicht bereits eine erhöhte Keimbelastung, um aus Gründen der Gefahrenabwehr die Behandlungseinheiten stillzulegen, bis Nachuntersuchungen dies widerlegen. Aber auch aus Eigeninteresse und Patientenwohl sollte der Betreiber die Behandlung sofort einstellen, sobald er eine Gefahr durch das Medizinprodukt für Patienten vermutet.

Sollten dann tatsächlich Legionellen oder Pseudomonaden nachgewiesen werden, setzen Sie sich unbedingt sofort mit dem Labor in Verbindung und lassen Sie den Stamm bestimmen. So können Sie gegebenenfalls beweisen, dass keine Kausalität Ihrerseits für die Infektion vorlag.

Rechtsberatung aufsuchen

Parallel beginnen Sie mit der Sanierung Ihrer Trinkwasserinstallation und Dentaleinheiten. Denn Sie tragen dafür Sorge, dass Sie die Gesundheit in Ihrer Praxis nicht durch pathogene Keime gefährden. Zudem empfiehlt sich zumindest ein Erstgespräch mit einem Anwalt, der auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig ist. Der von vielen Ärzten als Vertrauensperson konsultierte Steuerberater kann keine adäquate Rechtsauskunft geben.

Wasserhygiene-Regeln in der Zahnarztpraxis

Wie aber dem Fall der Haftung bei Infektionen vorbeugen? Praxisinhaber sollten die für sie wichtigen Vermutungsregeln (z. B. § 23 Abs. 3 S. 2 IfSG; § 8 Abs. 2 MPBetreibV) kennen und die entsprechenden Richtlinien des Robert Koch-Instituts befolgen. Das Qualitätsmanagement dokumentiert die Umsetzung beispielsweise durch Spülpläne und regelmäßige Wasserproben, sowohl als Beleg für die gelebte Hygiene und Nachweis bei Begehungen als auch für die eigene Gewissheit und ein gutes Gefühl während der Behandlung.

Doch Achtung: Vermeiden Sie unwissentlich gefälschte Wasserproben (DIN EN ISO 19458 beachten!), indem Sie nur mit akkreditierten Prüflaboren und Probenehmern zusammenarbeiten, die zugeführte Desinfektionsmittel bei Entnahme neutralisieren, aber die Probe nicht durch Fixiersalze versehentlich selbst manipulieren. Nur so kommt dem Ergebnis Beweiskraft zu.

Ob akut oder präventiv, setzen Sie sich mit dem Thema Wasserhygiene intensiv auseinander, um sich danach auf die Zahnmedizin konzentrieren zu können. Holen Sie sich Experten an Ihre Seite, die Sie sicher durch die rechtlichen, mikrobiologischen und technischen Unsicherheiten geleiten.


Hinweis: Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.


Der Experte

Hannes Heidorn Blue Safety

Hannes Heidorn

Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) der BLUE SAFETY GmbH, beantwortet Fragen zum Thema Wasserhygiene unter 00800 88 55 22 88

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wasserhaftung@bluesafety.com