Kein Teil des vertragszahnärztlichen Leistungskatalogs

GOZ: Berechnung von Zahnumformungen

Bei der Umformung von Zähnen mit Kompositen handelt es sich um eine Versorgung, die nicht Bestandteil des vertragszahnärztlichen Leistungskatalogs sind. Daher muss bei gesetzlich versicherten Patienten vor Beginn der Behandlung eine Privatvereinbarung getroffen werden. Jedoch sind auch in der GOZ/GOÄ keine Positionen für die Berechnung von Zahnumformungen enthalten.



In der restaurativen und ästhetischen Zahnmedizin gehören Zahnumformungen zum gefragten Angebot in der Zahnarztpraxis. Bei der Vereinbarung von Verlangensleistungen mit dem Patienten gilt es allerdings auf bestimmte Formvorschriften zu achten.

Heute gilt ein offenes Lachen als Inbild von Jugend, Attraktivität und Erfolg. Jedoch zeigt uns ein Blick in die Geschichte, dass dies nicht immer so war: Zähnezeigen in der Öffentlichkeit war Jahrhunderte lang verpönt. Aus gutem Grund, denn ein geschlossener Mund verbarg die schlechten Kauwerkzeuge. Der Fächer diente am Hofe Ludwigs XIV. (1638–1715) keinesfalls nur zum Fächeln und Flirten, sondern auch als Sichtschutz für marode Zähne. Auch die Mona Lisa ist da keine Ausnahme. Ihr berühmtes Lächeln ist für uns heute kaum mehr wahrnehmbar. Wahrscheinlich hielt auch sie den Mund aus gutem Grund geschlossen – ein offenes Lächeln mit fehlgeformten oder kariösen Zähnen hätte ihre viel gepriesene Schönheit wohl sofort zunichte gemacht.

Das zur Schau gestellte Lächeln besaß noch bis Ende des 19. Jahrhunderts einen negativen Touch. Dann aber änderte sich die Einstellung zum Lachen rasant. Ein wichtiger Grund dafür ist sicherlich die deutliche Entwicklung der Zahnheilkunde. Diese Entwicklung kam den Patienten und damit auch dem Lächeln zugute: Mit einem gesunden Mund und strahlend weißen Zähnen machte das Lachen mehr Vergnügen, umgekehrt waren diese plötzlich ein echter Hingucker. Im 21. Jahrhundert geht es in der Zahnheilkunde längst nicht mehr nur um Schmerztherapien oder reine Instandsetzungen. Die ästhetische Zahnmedizin verbindet inzwischen funktionelle Zielsetzungen mit kosmetischen Korrekturen. Ein Lächeln kann dadurch harmonischer und attraktiver wirken. Wer weiß, wie schön Mona Lisa heute ausgesehen hätte – mit einem strahlenden Lächeln?

In der restaurativen und ästhetischen Zahnmedizin gehören Zahnumformungen zum gefragten Angebot in der Zahnarztpraxis. War früher eine Zahnumformung nur unter Verlust gesunder Zahnsubstanz und auch mit aufwendigen Verfahren wie z. B. Überkronen verbunden, bieten die modernen Materialien substanzschonende Möglichkeiten, „minimalinvasiv“ oder zum Teil sogar „noninvasiv“ zu arbeiten.

Berechnung

Bei der Umformung von Zähnen mit Kompositen handelt es sich um eine Versorgung, die nicht Bestandteil des vertragszahnärztlichen Leistungskatalogs sind. Daher muss bei gesetzlich versicherten Patienten vor Beginn der Behandlung eine Privatvereinbarung getroffen werden. Jedoch sind auch in der GOZ/GOÄ keine Positionen für die Berechnung von Zahnumformungen enthalten.

Die Berechnung von ästhetischen Korrekturen bei Zahnverfärbungen, -fehlstellungen oder -fehlbildungen erfolgt unter Beachtung der in § 2 Abs. 3 GOZ vorgesehenen Formvorschriften als Verlangensleistung des/der Zahlungspflichtigen. Weder der privat- noch der gesetzlich versicherte Patient erhält in irgendeinem Fall einen Zuschuss seiner Krankenkasse. Bei der Vereinbarung von Verlangensleistungen sind folgende Formvorschriften einzuhalten:

  • Die Vereinbarung wird vor Beginn der Behandlung getroffen und vom Zahnarzt und dem Patienten (Zahlungspflichtigen) unterschrieben. Die Unterschrift des Zahnarztes wird nach § 2 Abs. 3 GOZ nicht explizit gefordert. Da es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien handelt, empfehlen Juristen jedoch die Unterschrift beider Parteien.
  • Sie muss den Hinweis enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Patienten handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.
  • Die Leistungen und Vergütungen müssen genau definiert sein. Es erfolgt jedoch keine Angabe von Gebührenziffern.
  • Die Preise müssen unter betriebswirtschaftlichen Aspekten der Praxis kalkuliert werden und mit Patienten zeitlich getrennt von der Behandlung vereinbart werden.

Für die Rechnungsstellung an den Patienten ist indessen § 10 GOZ zu beachten. Darin ist vorgeschrieben, dass für die Berechnung folgende Angeben notwendig sind:

„… bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahns und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie des jeweiligen Betrags und des Steigerungssatzes, …“. Darüber hinaus sind Leistungen, die das Maß des Notwendigen überschreiten, in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.

Honorargestaltung

Die einfachste Methode der Vereinbarung ist es, die gesamte Leistung komplett mit einem Preis zu vereinbaren, statt die Beratungen, Farbauswahl, Mock-up oder weitere Leistungen in der Vereinbarung noch separat aufzuführen. Natürlich sollte sich der Zahnarzt jedoch bei der Honorargestaltung darüber im Klaren sein, welcher Aufwand für die gewünschte Leistung erforderlich ist. Kleinere Korrekturen können sicher ohne Analyse oder Mock-up durchgeführt werden. Bei größeren oder multiplen Umformungsmaßnahmen wird ein vorheriges Mock-up oder ein Silikonschlüssel eher notwendig werden. Bei der Rechnungslegung ist eine Berechnung der Leistung in einer Pauschalsumme gem. § 10 GOZ ausgeschlossen (s. o.).

Kalkulationsbeispiel

Die Umformungsmaßnahmen bei Frau M. erfordern Mock-up und Silikonschlüssel. Der Zahnarzt plant für seine Leistungen einen zeitlichen Aufwand von ca. 2,5 Stunden. Sein Praxisstundensatz liegt bei 328,00 €.

Dazu wird der Zahntechniker Kosten in Höhe von ca. 128,00 € geltend machen. Die Kostenplanung sieht dann folgendermaßen aus:

Der Zeitaufwand beträgt insgesamt also voraussichtlich 160 Minuten. Bei einem Praxisstundensatz von 328,00 € (= 5,47 € pro Minute) ist allein für die Umformung ein Honorar von 820,00 € zu kalkulieren. Hinzu kommen die Laborkosten in Höhe von voraussichtlich 128,00 €. Damit sollten mindestens 960,00 € vereinbart werden. In unserem Beispiel haben wir einen höheren Betrag gewählt, um auf eventuelle Abweichungen von der Planung entsprechend reagieren zu können. Der vereinbarte Betrag darf wohl unter-, aber keinesfalls überschritten werden.

Umsatzsteuer

Ästhetische Leistungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Der Zahnarzt muss Umsatzsteuer abführen (und berechnen), wenn er aufgrund der Umsatzgröße umsatzsteuerpflichtig ist. Näheres dazu besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Christine Baumeister-Henning

ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht.

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