Österreichs oberstes Gericht: Kündigung ist nicht gültig

Zahnärztin kündigt Mitarbeiterin über WhatsApp

Über den Messenger-Dienst "WhatsApp" hat eine Zahnärztin in Österreich ihrer Mitarbeiterin gekündigt. Das war nicht rechtsgültig, hat der Oberste Gerichtshof nun entschieden.


Kündigung per WhatsApp ist nicht gültig © WhatsApp


Die Zahnärztin hatte das Kündigungsschreiben fotografiert und über die Smartphone-App “WhatsApp” an ihre Mitarbeiterin verschickt. Das Foto sendete sie noch am 31. Oktober 2014 an die gefeuerte Mitarbeiterin, die schriftliche Kündigung per Post erhielt die Mitarbeiterin erst am 4. November 2014.

Die Mitarbeiterin hatte daraufhin geklagt, mit der Begründung, dass dieser Weg nicht der erforderlichen Schriftform entspricht, wie sie im Kollektivvertrag (KV) für Zahnarztangestellte geregelt ist. Sie verlangte eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum letzten des Monats und wollte eine Kündigungsentschädigung erhalten. 

OGH urteilt: WhatsApp reicht nicht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt entschieden (9 ObA 110/15i), dass die Kündigung über den Smartphone-Messenger ungültig war und gab auch dem restlichen Klagebegehren statt. Die Erstinstanz hatte zunächst der Zahnarztangestellten Recht gegeben, das Berufungsgericht dann der Zahnärztin. 

Der OGH begründet: „Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann.” Es sei nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger allein aus dem Foto des Schriftstücks den Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen kann.

Die geforderte Schriftform der Kündigung sei wichtig, damit die Gekündigte die Möglichkeit zur Überprüfung habe, zudem besitze sie eine wichtige Beweisfunktion.