Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Update: Was Zahnärzte jetzt zu Corona-Tests wissen müssen

Die Coronavirus-Testverordnung hat eine neue Änderung erhalten. Diese gilt seit dem 25 Juni 2021. Jetzt dürfen Zahnärzte mittels Antigenschnelltest ihr Praxispersonal und Patienten testen.


Zahnärzte Corona-Tests Änderung

Laut der Änderung der TestV muss ein Auftrag des Öffentlichen Gesundheitsdienstes vorliegen, damit Zahnärzte PCR-Tests durchführen dürfen. © bizoo_n – stock.adobe.com


Aufgrund der gehäuften Betrugsfälle bei Corona-Bürgertests gibt es nun eine nachgeschärfte Coronavirus-Testverordnung. Für Zahnarztpraxen enthält sie neue Regelungen. Sie betrifft u.a. die Vergütung, die Zahnärzte für Corona-Tests erhalten.

Beauftragung durch ÖGD nicht mehr nötig

Privat und gesetzlich Versicherte haben laut der Verordnung Anspruch auf Testung auf einen direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2. Zahnarztpraxen sind berechtigt, entsprechende Leistungen zu erbringen. Zu den Zahnarztpraxen im Sinne der Verordnung zählen neben den Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften auch medizinische Versorgungszentren. Eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist dafür nicht erforderlich. Auch eine Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht mehr notwendig.

Eigenanwendung jetzt möglich

Auch zukünftig dürfen Zahnärzte ihr eigenes Personal mittels Antigenschnelltest testen und das auch abrechnen. Es gibt aber eine Neuerung für die Eigenanwendung: Diese darf jetzt auch genutzt und abgerechnet werden. Das Personal kann in eigener Verantwortung, beispielsweise zu Hause vor Arbeitsantritt, einen Test durchführen.

Jedoch ist hier die Ausstellung eines Zeugnisses oder eines Zertifikats über eine Infektion oder Nicht-Infektion mit Covid-19 nicht gestattet. Zahnarztpraxen dürfen bis zu zehn Antigentests zur Eigenanwendung pro in der Praxis tätiger Person pro Monat in Eigenverantwortung beschaffen und nutzen.

Zahnärzte erhalten weniger Geld für Corona-Tests

Die Vergütung für Antigentests schrumpft. Zahnärzte können für selbst beschaffte Corona-Tests zur Eigenverantwortung ab dem 1. Juli eine Pauschale von 3,50 je Test geltend machen. Die Abrechnung erfolgt über jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

Für eine Testung mit den Punkten

  • Gespräch
  • Entnahme von Körpermaterial
  • PoC-Diagnostik
  • Ergebnismitteilung
  • Ausstellung eines Zeugnisses sowie eines Testzertifikats über das Ergebnis der Testung

erhält der Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2021 acht Euro pro Testung. Für Antigentests zur Eigenverantwortung beträgt die Vergütung fünf Euro.

Den genauen Wortlaut der Testverordnung können Sie hier nachlesen


Quelle: BZÄK, BMG