Unzulässige Werbung

„Perfekte Zähne“: Ein verbotenes Versprechen

Ein Streit zwischen zwei Kieferorthopädinnen musste jetzt vor Gericht geklärt werden. Grund des Rechtsstreits ist eine Werbung auf der Seite der Angeklagten, die mit einem Zahnschienen-System für „perfekte Zähne“ warb. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) fällte ein entscheidendes Urteil.


perfekte Zähne Werbung unzulässig

Die angeklagte Kieferorthopädin muss die Werbeaussagen auf ihrer Homepage unterlassen. Für “perfekte Zähne” darf nicht geworben werden. | © RioPatuca Images – Fotolia


Superlative in der Werbung sind keine Seltenheit und überraschen auch nicht mehr. Aber die Sachlage sieht bei Ärzten anders aus, denn Patienten bringen ihnen besonders wegen des Heilauftrags ein großes Vertrauen entgegen. Folglich erwarten sie eine gewisse Objektivität und Zurückhaltung, wenn es um Werbeangaben geht. Im Zweifel werden Aussagen wie „perfekte Zähne“ nämlich ernst genommen.

Werbeaussagen unzulässig

Aus diesem Grund muss eine Kieferorthopädin auf ein gerichtliches Urteil hin ihre Werbeaussagen auf ihrer Website unterlassen. Geklagt hatte eine andere Kieferorthopädin gegen die aus ihrer Sicht unzulässige Werbung auf der Homepage der Angeklagten. Dort bewarb diese ein Zahnschienen-System in dem Sinne, dass es eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute sei, die zwar wenig Zeit, aber perfekte Zähne haben wollen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom Landgericht jedoch zunächst abgelehnt. Das OLG gab der Klägerin dann im Berufungsverfahren recht. Die Begründung: Durch die Werbeaussagen würde der fälschliche Eindruck erweckt, dass die perfekten Zähne durch die Behandlung mit Sicherheit zu erwarten seien. Dies sei aber im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (gemäß § 3 S.2 Nr.2 a HWG) nicht zulässig. Denn je nach Patient und individueller Disposition könne die Therapie versagen und Erfolg nicht garantiert werden.

„Perfekte Zähne“ können nicht versprochen werden

Durch die Werbung für „perfekte Zähne“ habe die Angeklagte einen unzulässigen Behandlungserfolg versprochen. Das Gericht erklärt, dass das Werturteil „perfekte Zähne“ nicht rein subjektiv sei. Bei der Korrektur von Zahnfehlstellungen könne durchaus ein objektiver Standpunkt eingenommen werden und auch eine Werbung stelle fotografisch dar, ob Zähne gerade seien oder nicht. Dadurch liege der Werbeaussage ein Tatsachenkern zugrunde, dem man ein Erfolgsversprechen entnehmen könne.

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen