Zahnaufhellung

Sind Sie mit Ihrer Zahnfarbe zufrieden?

Ob primär kosmetisch oder primär medizinisch indiziert – in vielen Fällen können mit integrierter Zahnaufhellung substanzschonend und -erhaltend überzeugende Ergebnisse erreicht werden. Funktionell-ästhetische Rehabilitation nennt sich das entsprechende Konzept. Ganz bewusst wird dabei auf die lichtaktivierte Zahnaufhellung gesetzt.



Zahnaufhellung ist ein Segen für viele Patienten, die mit ihrer Zahnfarbe unzufrieden sind. Medizinisch indiziert und selbstverständlich ist für uns zum Beispiel, vor der Eingliederung einer Keramikkrone den Zahnstumpf oder vor der Anfertigung einer Veneerarbeit den Zahn aufzuhellen. Allerdings sollte man Patienten die modernen Möglichkeiten auch aktiv vorstellen, denn die wenigsten fragen explizit nach. Sie erwarten von ihrem Praxisteam, über entsprechende Versorgungsmöglichkeiten ihrer Zähne informiert zu werden. Und besonders Patienten, die eine professionelle Zahnreinigung (PZR) wünschen, sind sehr offen für Maßnahmen, die ihre sauberen Zähne noch schöner erstrahlen lassen.

Deshalb gehört meines Erachtens in den Anamnesebogen unbedingt die Frage: „Sind Sie mit Ihrer Zahnfarbe zufrieden?“ Oder ich frage den Patienten im Rahmen einer Füllungstherapie im Frontzahnbereich: „Machen wir die Füllung wieder so gelb wie sie ist, oder machen wir es heller?“. Raten Sie mal, wie fast durchgängig die Antwort lautet.

Lichtaktivierter Zahnaufhellung

Im letzten Jahr haben wir rund 700 Zahnaufhellungen in unserer Praxis durchgeführt – das heißt, ausschließlich In-Office und ausschließlich mit lichtaktivierten Aufhellungsgelen. Dabei zeigte kein einziger Zahn pulpitische Beschwerden, die Ergebnisse waren vorhersagbar gleichmäßig in der Farbwirkung und in nur wenigen Fällen berichteten Patienten über postoperative Sensibilitäten. Bei dieser geringen Nebenwirkungsquote fühle ich mich darin bestätigt, auf die Lichtaktivierung zu setzen. Warum? Die Peroxide im Gel sorgen für einen Teil der Aufhellung – die Lichtzufuhr für einen weiteren. Deshalb kann ich mit geringer konzentrierten Gelen (25 %) den gleichen Aufhellungseffekt erreichen, wie mit hochkonzentrierten (39 %) – und reduziere damit die Nebenwirkungsquote.

Meine klinische Erfahrung steht damit gegen eine Stellungnahme des europäischen Dachverbandes CED (Council of European Dentists). Dieser rät von lichtaktivierter Zahnaufhellung ab. Dabei bezieht sich das CED auf Literatur, die alt ist und Technologien untersucht, die heute gar nicht mehr eingesetzt werden. Beispielweise arbeitet das Philips ZOOM System mit einer modernen LED-Lampe, bei der eine Wärmeentwicklung bauartbedingt ausgeschlossen ist.

Erfahrung versus CED-Stellungnahme

Für mich als Praktiker, Referent und Autor, der oft und gern über seine guten Erfahrungen mit lichtaktivierter Zahnaufhellung berichtet, ist das CED-Statement äußerst unverständlich. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb man mit längst überholten Argumenten eine aktuelle Stellungnahme verfasst – und kann auch nicht gutheißen, dass Hersteller diese dann als Verkaufsunterstützung verwenden. Ich möchte meinen guten Ruf nicht beschädigen lassen. In unseren Seminaren und Kursen besteht die Möglichkeit, dies weiter zu thematisieren.

Aus meiner langjährigen Erfahrung kann ich nur jedem Praktiker empfehlen, die lichtaktivierte Zahnaufhellung zu nutzen und in der Praxis als sogenannte In-Office-Leistung anzubieten. Hilfreich sind dabei vorkonfektionierte Kits, wie sie z. B. Philips ZOOM bietet (Abb. 1). Darin sind alle Gegenstände übersichtlich zusammengestellt – von Liquidam bis Aufhellungsgel.

Wenn ich mich mit einem Patientenfall zu Wort melde, dann beschreibe ich nie nur allein die Zahnaufhellung, sondern meist eine umfangreichere Behandlung. Ich stelle den Gesamtkontext dar, erläutere gern die Komplexität einer Versorgung, gebe Tipps und verrate Tricks – auch wenn ich mich auf ein Teilgebiet konzentriere. In diesem Fall bilden die Welt der neuen Medien, die Kommunikation unserer Praxis und unsere Darstellung von modernen dentalen Versorgungen den Gesamtkontext. Und mein Tipp lautet: Präsentieren Sie Ihr Können und die Praxisleistungen in den neuen Medien. Wir beobachten eine Zunahme von neuen Patienten, die sich an uns wenden, weil sie mit ihrer Zahnfarbe nicht zufrieden sind – und viele stoßen im Internet auf unsere Praxis.

In-Office-Leistung in der Praxis

Seit einiger Zeit nutzen wir die neuen Medien, um auf unsere Praxisschwerpunkte aufmerksam zu machen. Eine junge Frau, die mit ihrer Zahnfarbe nicht zufrieden war, sah ein Video, das wir zum Thema Zahnaufhellung gepostet hatten. Sie machte direkt einen Termin und formulierte im Erstgespräch den expliziten Wunsch nach einer kosmetischen Zahnaufhellung. Sie schilderte ferner ihre schlechten Erfahrungen mit Aufhellungsprodukten, die sie vor Jahren ausprobiert hatte – ferner von einer völlig missglückten Aufhellung in einem Bleachingstudio.

Als Grund für die beanstandete Zahnfarbe ergab die Befundung einmal eine dunkler ausgefallene angeborene Zahnfarbe, die zusätzlich durch den langjährigen Gebrauch von farbhaltigen Nahrungs- und Genussmitteln, z. B. Tee, Kaffee, Rotwein oder Tabakrauch, pigmentiert war.

Pflicht zur Detaillierten Aufklärung

Bereits in der ersten Sitzung erklärte ich der Patientin unser Zahnaufhellungskonzept. Wie oben schon erwähnt, erreichen wir mit unserer In-Office-Anwendung maximale Sicherheit und die gewünschte Kontrolle über die Behandlung. Unsere Gründe für die Aufhellung mit Philips ZOOM sind:

•   Vorhersagbare Ergebnisse in maximal 60 Minuten,
•    kein einziger Zahn zeigt pulpitische Beschwerden,
•    und in nur wenigen Fällen berichteten Patienten über postoperative Sensibilitäten.

Bei dieser geringen Nebenwirkungsquote fühle ich mich darin bestätigt, auf die Lichtaktivierung zu setzen.

PZR und Zahnaufhellung

Nach kompletter Befundung von Hart- und Weichgewebe konnte dem Wunsch meiner neuen Patientin stattgegeben werden. Da die Patientin noch nicht an unserem Recall-System teilnimmt, wurde kurzfristig ein PZR-Termin vereinbart. Denn PZR und Zahnaufhellung sind untrennbar miteinander verbunden – schließlich ist die Aufhellung nur effektiv, wenn die Zähne frei von jeglichem Plaque-Biofilm und Zahnstein sind.

Zwischen PZR und Aufhellungsbehandlung lag nur eine Woche Abstand. So ist gesichert, dass Zähne und Zahnfleisch reizfrei sind und der Liquidam haften kann. In der Regel sind drei Tages Abstand ausreichend. Auch um dem Wunsch nach einer schnellstmöglichen Aufhellung gerecht werden zu können, führten wir eine lichtaktivierte In-Office-Zahnaufhellung durch.

Zunächst wurde die Farbe zugeordnet (Abb. 2). Ausgangsfarbe war A3, Eckzähne A4. Mit der Patientin wurde B1 als Zielfarbe festgelegt. Nach dem Anlegen von Kofferdam (Abb. 3), gründlicher Trocknung und Liquidam-Applikation (Abb. 4) wurde das Bleichgel aufgetragen (Abb. 5–7). Die Schichtstärke beträgt dabei in der Regel 1–2 mm. Es folgte der erste Aufhellungszyklus. Mittels der Philips ZOOM White-Speed-Lampe wurde nun für 10 Minuten das Gel aktiviert (Abb. 8). Wie bereits erwähnt, ist bei einer solchen LED-Lampe eine Wärmeentwicklung ausgeschlossen.

Nun wurde das Gel abgesaugt. Nach diesem ersten Durchgang lag das Aufhellungsergebnis bereits bei der gewünschten B1. So konnte gleich im Anschluss an die Entfernung von Liquidam und eine gründlichen Reinigung zur Versiegelung das Relief ACP Oral Care Gel aufgetragen werden (Abb. 9). Dieses remineralisiert den Zahnschmelz und reduziert mögliche reversible postoperative Empfindlichkeiten. Der Abschlussbefund (Abb. 10, 11) zeigt ein überzeugendes Ergebnis und eine Patientin mit einem strahlenden Lächeln (Abb. 12).

Dr. Florian Göttfert
niedergelassen in Nürnberg, Schwerpunkte Ästhetische Zahnheilkunde, Laserzahnmedizin und Endodontie
goettfert@edelweiss-praxis.de