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Z-MVZ: So viele Vorbereitungsassistenten dürfen jetzt beschäftigt werden

Die Zahl der Vorbereitungsassistenten in einem Z-MVZ war bisher auf die Zahl der in diesem MVZ tätigen Vertragszahnärzte beschränkt. Mitte Februar 2020 kam das Bundessozialgericht zu einer von dieser Auslegung abweichenden Entscheidung.


Z-MVZ Versorgungsassistenten

In Einzelpraxis, BAG und MVZ ist in Zukunft die Zahl der Versorgungsaufträge maßgeblich für die zulässige Zahl der Vorbereitungsassistenten. © gpointstudio – stock.adobe.com


Nachdem im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) im Jahre 2015 für MVZ das Erfordernis „fachübergreifende Tätigkeit“ entfallen ist, hat es im Bereich der zahnärztlichen Versorgung einen wahren Boom von zahnmedizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ) gegeben. So belief sich die Zahl der Z-MVZ Ende des II. Quartals 2014 noch auf 24. Ende des II. Quartals 2019 lag die Zahl von Z-MVZ bereits bei 831 Einrichtungen mit insgesamt 2587 angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten. Der Boom ist ungebrochen, wenngleich der Gesetzgeber versucht hat, jedenfalls die Z-MVZ-Gründung durch Nichtzahnärzte zu erschweren.

Rechte der Z-MVZ hinsichtlich Vorbereitungsassistenten gestärkt

Durch ein aktuelles Urteil werden die Rechte der Z-MVZ im Hinblick auf die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten gestärkt. Ein diesbezüglich lange währender Streit ist am 12.02.2020 durch das Bundessozialgericht höchstrichterlich geklärt worden (Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 R).

Streitig war die Frage, in welchem Umfang Z-MVZ Vorbereitungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV beschäftigen können. Unter anderem ging die KZV Nordrhein davon aus, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten in einem Z-MVZ auf die Zahl der in diesem MVZ tätigen Vertragszahnärzte beschränkt ist. Das Sozialgericht Düsseldorf hat diese Rechtsauffassung bestätigt (Urteil vom 05.12.2018 – SL 2 KA 77/17). Das besagte Urteil war Gegenstand einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht. Das Bundessozialgericht hat in seinem Bericht zu dem Verhandlungstermin klargestellt, dass § 32 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen sei, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf.

Zahl der Vorbereitungsassistenten abhängig von Versorgungsaufträgen

Daraus aber folge nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfe. So sei bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten möglich. Insofern sei bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ davon auszugehen, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängig ist, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ im Einzelnen erfüllt werden. Es kommt dabei nach dem BSG nicht darauf an, ob der zahnärztliche Leiter des betreffenden MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob diese Versorgungsaufträge des MVZ durch angestellte Zahnärzte oder Vertragszahnärzte ausgefüllt werden. Insofern kann ein zahnärztliches MVZ jedenfalls Vorbereitungsassistenten in demselben Umfang wie in Vollzeit tätige Zahnärzte beschäftigen.

Z-MVZ Versorgungsassistenten

Ein in Einzelpraxis niedergelassener Zahnarzt mit einem Vollzeitbeschäftigten kann in seiner Praxis nach dem aktuellen Urteil bis zu zwei Vorbereitungsassistenten anstellen. © gpointstudio – stock.adobe.com

Verfahren bei Teilzeitbeschäftigungen unklar

Wie in diesem Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigungen zu verfahren ist, lässt sich dem Terminbericht nicht entnehmen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob aus den Urteilsgründen weitergehende Schlüsse gezogen werden können. Das BSG hat noch klargestellt, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte einer BAG oder bei einem Vertragszahnarzt tätig werden.

Dieser „Paukenschlag“ für die vertragszahnärztliche Versorgung bedeutet nun also, dass die zulässige Zahl der Vorbereitungsassistenten in der Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft und in MVZ künftig nicht mehr davon abhängt, wie viele Vertragszahnärzte als Selbstständige in der betreffenden Praxis tätig sind. Vielmehr kommt es auf die Zahl der Versorgungsaufträge an. Ein in Einzelpraxis zugelassener Zahnarzt mit einem Vollzeitbeschäftigten kann in seiner Praxis dementsprechend bis zu zwei Vorbereitungsassistenten anstellen.

Entscheidung entspricht Wandel des Berufsbildes

Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen zu begrüßen. Zunächst ist zu bedenken, dass sich das Berufsbild des Zahnarztes in der jüngeren Vergangenheit mehr und mehr gewandelt hat. Immer mehr Zahnärzte werden als Angestellte tätig, sei es, weil sie das wirtschaftliche Risiko scheuen, oder auch, weil sich aus der Anstellung mehr Flexibilität im Vergleich zur Verantwortung als Praxisinhaber versprechen. Über kurz oder lang hätte die Fortschreibung der bisherigen Rechtsauffassung zu einer Verknappung der Stellen für Vorbereitungsassistenten geführt. Insofern ist die Erweiterung der Möglichkeiten zur Beschäftigung vom Vorbereitungsassistenten für MVZ ein wichtiges und richtiges Signal. Zu begrüßen ist aber insbesondere auch die Klarstellung, dass die Grundsätze für Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften gleichermaßen gelten. Wenngleich dieser Aspekt nicht Gegenstand des Verfahrens war, sah sich das BSG offenbar bemüßigt, diese Klarstellung vorzunehmen und sie auch im Terminbericht vorab zu veröffentlichen. Einzelheiten werden die Entscheidungsgründe liefern, sobald sie vorliegen.


Der Experte

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RA Jens-Peter Jahn
ist Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei michels.pmks Rechtsanwälte in Köln mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Zahnarztrecht.
info@michelspmks.de