Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts

Vorbereitungsassistenten brauchen Approbation

Berufserlaubnis oder Approbation? Welche Berechtigung ist erforderlich, um als Vorbereitungsassistent in einer Praxis arbeiten zu dürfen? In einem aktuellen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird eine Approbation dafür als zwingend notwendig erachtet. 


Vorbereitungsassistent

Welche Berechtigung ist erforderlich, um als Vorbereitungsassistent in einer Praxis arbeiten zu dürfen? Foto: Lupo_pixelio.de


In dem Urteil vom 26.02.2015 (Az: L 12 KA 5036/14 B ER) entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG), dass die nach § 32 Abs. 2 S. 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV) notwendige Genehmigung eine Approbation des Vorbereitungsassistenten voraussetzt. Eine Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) genügt nicht. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren war streitig, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin in ihrer Praxis hat, die lediglich über eine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG verfügt.

Die Antragstellerin betreibt eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, bestehend aus Vertragszahnärzten. Sie stellte einen Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin, die in Serbien ein Zahnmedizinstudium abgeschlossen, jedoch keine Gleichwertigkeitsprüfung abgelegt hatte. Dementsprechend hatte die Vorbereitungsassistentin zwar eine zeitlich befristete Erlaubnis nach § 13 ZHG zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Oberfranken, beschränkt auf eine zahnärztliche Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung, jedoch keine Approbation.

Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen

Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen wurde, legte die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Danach hat die Antragstellerin keinen Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz auf vorläufige Genehmigung zur Beschäftigung einer aus Serbien stammenden Vorbereitungsassistentin.

Der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Damit ist für den Erlass der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob ein Anordnungsanspruch, das heißt ein materielles Recht auf Erteilung der Genehmigung, besteht, und ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, die Regelung also zur Abänderung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Beide Voraussetzungen betrachtete das LSG als nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts scheiterte es insbesondere am Fehlen eines Anordnungsanspruchs.

Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten notwendige Genehmigung

Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 Zahnärzte-ZV für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten notwendige Genehmigung setzt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellung eine Approbation voraus. § 32 Abs. 2 S. 1 Zahnärzte-ZV trifft keine Regelung darüber, ob der Vorbereitungsassistent eine Approbation im Sinne von § 2 ZHG haben muss. Jedoch ergebe eine Auslegung der Vorschriften der Zahnärzte-ZV unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers und des systematischen Zusammenhangs, dass diese Tätigkeit eine Approbation voraussetzt. Die Tätigkeit als Vorbereitungsassistent sei, so das Gericht, eine kumulative, nur für den Bereich der Tätigkeit als Vertragszahnarzt erforderliche Voraussetzung für die Eintragung in das Zahnarzt-Register und damit für die Tätigkeit als Vertragszahnarzt, die zum Erfordernis der Approbation i. S. d. § 2 ZHG hinzutritt.

Den Ausschlag für das Gericht gab jedoch der Wille des Gesetzgebers. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz war in § 32 Zahnärzte-ZV eine Ergänzung diskutiert worden, nach der für die Beschäftigung ausreichend sein sollte, dass die Assistenten Inhaber einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde seien. Diese Gesetzesänderung hat die Bundesregierung jedoch abgelehnt, da die Erlaubnis nach § 13 ZHG keinen gleichwertigen Ausbildungsstand gewährleistet.

Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes

So wies in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ausdrücklich darauf hin, dass die langjährige praktische Erfahrung in Kommissionen der Zahnärztekammern auf Landesebene, die die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes dieser Personengruppen überprüfen, ergeben habe, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle ein Ausbildungsniveau und ein Stand der praktischen Fertigkeiten vorliege, die nicht mit dem Ausbildungs- und Kenntnisstand eines deutschen Hochschulabsolventen vergleichbar seien und oft auch die Voraussetzungen für eine praktische Tätigkeit am Patienten vermissen ließen.

Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung der Antragstellerin nicht vertretbar. Die von ihr zitierte bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 sei veraltet und könne keine Geltung mehr beanspruchen.

Dieser Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts kann keine deutschlandweite Geltung beanspruchen. Angesichts der sehr detaillierten und fundierten Begründung spricht jedoch einiges dafür, dass auch andere Landessozialgerichte sich dieser Auffassung anschließen werden.

RA Jens-Peter Jahn
ist Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei DR. HALBE RECHTSANWÄLTE in Köln mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Zahnarztrecht.
jens-peter.jahn@medizin-recht.com