Recht/Haftung

SEPA: Was ändert sich dadurch?

Die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren ist in vollem Gange. Spätestens ab Februar 2016 können alle Transaktionen nur noch unter Angabe der IBAN-Nummer durchgeführt werden. Die hier genannten Änderungen gelten bereits nach dem ersten Februar 2014.


Die IBAN ist in Deutschland immer 22 Stellen lang. Nach einer Ländererkennung und einer Prüfziffer folgen die individuellen Kontodetails. Foto: Thorben Wengert – Fotolia.com


Die Einleitung auf der Homepage der Deutschen Bundesbank zum Thema SEPA lautet: „Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus … und das ist auch gut so, denn sie bringt viele Vorteile. Überweisungen und Lastschriften werden bis 1. Februar 2014 auf europaweite Verfahren (SEPA) umgestellt. Statt Bankleitzahl und Kontonummer benötigen Überweiser dann die IBAN, die beide zusammenführt. Ihre IBAN finden Sie auf Ihrem Kontoauszug und Ihrer Bankkundenkarte.“

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank schreibt auf Ihrer Homepage: „SEPA (‚Single Euro Payments Area‘) steht für die Entwicklung eines grenzüberschreitend einheitlichen bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Euro-Raum mit dem Ziel, dass Euro-Zahlungen europaweit einheitlich auf die gleiche effiziente und kostengünstige Art und Weise abgewickelt werden können.“

Was wird nun aus Kontonummer und Bankleitzahl? Diese beiden altbekannten Ziffernfolgen bleiben bestehen – sie werden in die neue IBAN integriert. Die Deutsche Bundesbank führt aus: „Die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer), die künftig alle nationalen Kontoangaben – in Deutschland Kontonummer und Bankleitzahl – ersetzt, ist die wichtigste Neuerung für Sie. Die IBAN ist je nach Land unterschiedlich lang – in Deutschland hat sie immer 22 Stellen. Vom Prinzip her ist die IBAN immer gleich aufgebaut: Sie besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer zusammensetzt, und einem nationalen Teil, der individuelle Kontodetails enthält. In Deutschland sind das die Bankleitzahl und die Kontonummer.“ Die neue Kombination zeigt die folgende Grafik der Deutschen Bundesbank:

Zahnärzte und Lastschriftverfahren

Arbeitet eine Praxis mit Lastschriftverfahren, wird nun eine Gläubiger-ID benötigt. Diese muss elektronisch über die Homepage der Deutschen Bundesbank beantragt werden. Auf der Homepage finden sich Schritt-für-Schritt-Anleitungen sowie nähere Erläuterungen. Ferner wird ein sogenanntes SEPA-Lastschriftmandat benötigt, um bei Patienten Geld einziehen zu lassen. Ein solches Mandat setzt sich zusammen aus der Einwilligung des Patienten und dem Auftrag an die Bank, die den Einzug tätigt.

Der Zahnarzt muss auf seiner Rechnung seine IBAN und die BIC vermerken. Wird die Rechnung nicht nur versendet, um den Patienten zur Zahlung zu veranlassen, sondern soll der Ausgleich der Rechnung per Einzug erfolgen, muss die Rechnung weitere Angaben enthalten. Bei einem Bankeinzug müssen zudem die Gläubiger-ID und ein Bezug zu dem Grund des Einzugs (zum Beispiel Patientennummer) angegeben werden. Das Datum des Einzugs muss dem Patienten rechtzeitig angekündigt werden. Dies gilt gerade für die Anfangszeit dieser neuen Abläufe.

Überweisungen und Lastschriften sollen international vereinheitlicht werden. Einbezogen sind die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz und die zu Frankreich zählenden Gebiete Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon.

Nach den Angaben der Deutschen Bundesbank in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen ist Folgendes zu beachten: Ab 1. Februar 2014 genügt bei SEPA-Überweisungen innerhalb Deutschlands die Angabe der IBAN, bei grenzüberschreitenden Überweisungen muss bis zum 31. Januar 2016 zusätzlich zur IBAN auch immer der BIC angegeben werden. Ab Februar 2016 ist die Umstellung dann komplett vollzogen: Bei allen SEPA-Überweisungen, egal ob im Inland oder Ausland, ist die Angabe der IBAN ausreichend. Wichtig für Unternehmer: Während Privatpersonen noch bis zum Ablauf der endgültigen Umstellungsfrist Überweisungen weiterhin unter Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl durchführen können, dürfen Firmen und Vereine ab der offiziellen Umstellung Transaktionen in Euro ausschließlich per IBAN tätigen.

Nach einer aktuellen Entscheidung der EU-Kommission soll die Übergangsfrist nun um weitere sechs Monate verlängert werden – die EU-Staaten und das Europaparlament müssen dem noch zustimmen. Aufgrund großer Probleme bei der Umstellung sei die zunächst angedachte Frist mittlerweile nicht mehr haltbar und würde voraussichtlich Unterbrechungen im Zahlungsverkehr nach sich ziehen, erklärte der zuständige EU-Kommissar Michel Barnier. Konkret hieße das für Zahnärzte, dass bei die Praxis betreffenden Zahlungen noch bis mindestens August 2014 die alte Kontonummer und Bankleitzahl verwendet werden könnte

 Dr. Susanna Zentai
ist Medizinanwältin in der Kanzlei Dr. Zentai – Heckenbücker in Köln und als Beraterin sowie rechtliche Interessenvertreterin verschiedener (Zahn-)Ärztlicher Berufsvereinigungen tätig. Sie ist Justiziarin des BDO und der PZVD. Außerdem ist sie Lehrbeauftragte der Hochschule Fresenius (Bereich Medizinrecht).
Kontakt: kanzlei@d-u-mr.de