Finanzen

Änderungen in der Steuer 2014 für Zahnärzte

Der Jahresbeginn 2014 bringt wieder verschiedene steuerliche Änderungen mit sich, die für viele Steuerzahler Auswirkungen haben werden. Wichtig ist dabei vor allem die Information, dass Finanzbeamte angehalten sind, die Steuererklärungen von (Zahn-)Ärzten zukünftig intensiver zu prüfen.


Finanzbeamte werden zukünftig noch strenger die Steuererklärung von Zahnärzten prüfen. Gina Sanders/Fotolia.com


Was die Leser des DENTAL MAGAZINs im Allgemeinen und speziell als Zahnärzte beachten sollten, um ihre persönlichen Pläne steuerlich zu optimieren, erläutert die folgende Übersicht:

Für alle Steuerpflichtigen

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde gegenüber dem für 2013 gültigen Betrag um 224 Euro erhöht. Er steigt somit auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt erhalten. Auch der Höchstbetrag für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltsleistungen wird angehoben. Bereits für 2013 steigt der Betrag von 8.004 Euro auf 8.130 Euro; für 2014 dann weiter auf 8.354 Euro.

Die Finanzverwaltung plant, den Steuerpflichtigen ab Anfang 2014 die Möglichkeit zur Steuerdateneinsicht zu eröffnen. Damit soll das Erstellen von Steuererklärungen erleichtert werden. Unter dem Stichwort „vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)“ werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Zum Abruf eigener Daten muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Auch kann er Dritte (beispielsweise seinen Steuerberater) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und sie bei der Erstellung der Steuererklärung zu verwenden.

Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zugangsverfahrens ist der Datenabruf sowohl über Dienste der Steuerverwaltung (ElsterOnlinePortal oder ElsterFormular) als auch über die Dienste kommerzieller Softwareanbieter möglich. Steuerberater können dabei auf eine von ihren Kammern entwickelte „Vollmachtsdatenbank“ zugreifen, um auf einem sicheren und komfortablen Weg den Datenabruf für ihre Mandanten durchzuführen und die Daten nach Prüfung und gegebenenfalls auch Korrektur in die Steuererklärung zu übernehmen.

Zahnarzt als Arbeitnehmer

Der bisher genutzte Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“, der unter anderem ausschlaggebend ist für die Höhe und Anerkennung der Entfernungspauschale, wird durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Pro Dienstverhältnis kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben, die in der Regel vom Arbeitgeber festgelegt wird. Dabei ist es grundsätzlich so, dass Fahrten zu der ersten Stätte in Höhe der Entfernungspauschale (einfache Fahrt) steuerlich geltend gemacht werden können. Fahrten zu anderen Arbeitsorten können von nun an komplett mit der Kilometerpauschale – wie Reisekosten – entweder steuermindernd geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Darüber hinaus gibt es seit 2014 nur noch zwei (bisher drei) Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen bei der Reisekostenabrechnung. Arbeitnehmer können demnach bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 Euro und bei einer 24-stündigen Abwesenheit 24 Euro abrechnen. Die Neuregelung bringt angestellten Zahnärzten den Vorteil, bei mehrtägigen Dienstreisen sowohl den An- als auch den Abreisetag – unabhängig von der Mindestabwesenheit – mit jeweils 12 Euro steuermindernd abrechnen zu können. Die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten sind ab 2014 erstmals nur noch zeitlich begrenzt abzugsfähig. Nach Ablauf von vier Jahren gilt für Übernachtungen an derselben beruflichen Tätigkeitsstätte – analog zu den Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung – ein Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat.

Für die steuerliche Anerkennung der Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort ist es künftig nicht mehr nötig, die Vergleichskosten für eine 60-Quadratmeter-Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete heranzuziehen. Stattdessen dürfen Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat von angestellten Zahnärzten steuermindernd angesetzt werden. Dieser Betrag umfasst dann allerdings alle Kosten, die mit der Wohnung beziehungsweise der Unterkunft zusammenhängen wie Miete inklusive Betriebskosten, auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und eventuelle Aufwendungen für Sondernutzungen.

Zahnarzt als Unternehmer

Die Finanzämter werden sowohl im Koalitionsvertrag als auch durch den Bundesrechnungshof angehalten, den Fokus ihrer Kontrollen auf die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen von (Zahn-)Ärzten zu legen. Den Finanzämtern wurde vorgeschlagen, einen branchenspezifischen Fragebogen einzusetzen, um alle wesentlichen Informationen für die Besteuerung zu erhalten. Daneben haben sie alle Ärzte als Unternehmer zu erfassen. Die Bediensteten in den Finanzämtern sollen zukünftig für die vertiefte Prüfung von Steuererklärungen von Ärzten sensibilisiert werden.

Fazit: Das ist eine Auswahl an Änderungen, die den Steuerpflichtigen in diesem Jahr erwarten. Hinzu kommen weitere, beispielsweise bei der Eigenheimrente, dem sogenannten Wohn-Riester, der künftig großzügiger genutzt werden kann, und bei der Rürup-Rente, deren anerkennungsfähige Versicherungsbasis erweitert wurde. Die Materie ist komplex und in ihren steuerlichen Auswirkungen nicht ohne Weiteres durchschaubar. Deshalb empfiehlt es sich, den Rat eines Steuerprofis einzuholen.

 RA/Dipl.-Fw. Nora Schmidt-Kesseler
Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Geschäftsführerin des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e. V. und Generalsekretärin der Confédération Fiscale Européenne.
hgf@bstbk.de