Welche Voraussetzungen braucht es?

Corona-Krise: Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis einführen

Zahnarztpraxen haben derzeit infolge der Corona-Pandemie mit vielen Herausforderungen zu kämpfen. Nicht nur mangelnde Hygienemittel, sondern auch ein sinkender Umsatz belasten die Praxis. Darum steht für viele Zahnärztinnen und Zahnärzte das Thema Kurzarbeit im Raum. Die Regierung ermöglicht jetzt einen leichteren Zugang für Unternehmen.


Kurzarbeit Zahnarztpraxis

Die Regierung hat wegen der Corona-Krise einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. | © Sonja Birkelbach – stock.adobe.com


Kaum noch Mundschutz oder Desinfektionsmittel, Patienten sagen reihenweise die Termine ab, die Mitarbeiter sind zunehmend verunsichert, wie der Umgang mit dem Corona-Virus ablaufen soll. Aus diesem Grund wollen sich immer mehr Praxischefs über Kurzarbeit informieren. Aber Arbeitsagenturen und Jobcenter sind wegen der hohen Nachfrage im Moment nur eingeschränkt erreichbar.

Um dem entgegenzuwirken und Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, haben Bundestag und Bundesrat ein Eilverfahren durchgeführt: Jetzt ist die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen. Bis zum 31.12.2021 ist für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nun der Zugang zu Kurzarbeit erleichtert, um Betriebe zu entlasten. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 gelten.



Wann kann Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis angeordnet werden?

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. „Kurzarbeit Null“ herrscht dann vor, wenn die Arbeit für eine bestimmte Zeit ganz eingestellt wird. Durch diese Maßnahmen soll der Betrieb entlastet werden, um Arbeitsplätze insgesamt zu sichern.

Ist es im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht anders geregelt, müssen Zahnärzte mit ihren Angestellten eine individuelle Vereinbarung über die beabsichtigte Kurzarbeit in der Zahnarztpraxis treffen. Anschließend muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Dies kann nur der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung übernehmen.

Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Allgemein gelten folgende Regelungen zum Kurzarbeitergeld:

  • es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bestehen
  • Kurzarbeitergeld ist nur für sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter möglich, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt oder aufgehoben ist oder wird
  • Mitarbeiter dürfen nicht wegen Krankheit von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden

Die Regierung hat aufgrund der Corona-Pandemie folgende Erleichterungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch Arbeitnehmer beschlossen:

  • Ein Anspruch besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben mit Arbeitszeitschwankungen wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet

Erklärungen zum Kurzarbeitergeld

Dauer der Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge

Das Kurzarbeitergeld wird höchstens für eine Dauer von zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit gezahlt. Durch die Regierung kann die Dauer aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt auf 24 Monate verlängert werden. Die jeweilige Höhe des Kurzarbeitergeldes muss der Zahnarzt oder die Zahnärztin selbst berechnen und an die Mitarbeiter zahlen. Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeit, bekommt er oder sie das Geld von der Agentur für Arbeit erstattet.



Grundsätzlich bleiben die Mitarbeiter während der Kurzarbeit sozialversicherungspflichtig. Dementsprechend sind die Sozialversicherungsbeiträge von Mitarbeitern und Arbeitgebern je zur Hälfte zu zahlen, wenn Mitarbeiter für ihre weiter geleistete Arbeit Gehalt bekommen. Auch hier sind Erleichterung von der Bundesregierung beabsichtigt. So sollen die von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden.

 

Quelle: Bundeszahnärztekammer, Bundesagentur für Arbeit