Gebührenordnung

Wiederherstellung von Implantatprothetik

Die Zahl der Implantationen steigt stetig. Zahlreiche Beispiele zeigen jedoch, dass die zahnärztliche Gebührenordnung im Bereich der Wiederherstellung von Implantatprothetik den Erfordernissen des heutigen „Tagesgeschäfts“ von Praxen nur unzureichend gerecht wird.


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Die Zahl inserierter Implantate und damit einhergehend eingegliederter Suprakonstruktionen in Deutschland steigt stetig, damit natürlich mittelfristig auch deren Wiederherstellungs- und/oder Neuanfertigungsbedarf. Und so kommt der korrekten und vollständigen Abrechnung solcher Wiederherstellungsmaßnahmen eine besondere Bedeutung im zahnärztlichen Praxisalltag zu, werden diese doch mehr und mehr Teil des „Tagesgeschäfts“. Doch ist die zahnärztliche Gebührenordnung auf diese Erfordernisse tatsächlich ausgelegt?

Ein Beispiel

„Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig.“ Diese Formulierung findet sich in der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer sowohl bei der GOZ-Ziffer 2200 (für die Implantat-Einzelkrone) als auch bei den Ziffern 5000 und 5030 GOZ (Implantat-Brücken- bzw. Prothesenanker).

So zweifelsfrei ist es auch in den Berechnungsbestimmungen der GOZ durch den Verordnungsgeber formuliert, die diesbezüglichen Berechnungsbedingungen bei der Ersteingliederung einer derart gestalteten Implantatversorgung nach den genannten Gebührenziffern sind also eindeutig.

Im Fall einer Reparatur-/Wiederherstellungsmaßnahme wiederum kann das erneute Abdecken des Schraubenschachtverschlusses oder Schraubenkopfes bei entsprechend befestigten Implantatkronen notwendig werden. Wäre diese Leistung dann wiederum nicht gesondert berechnungsfähig?

Wirft man z. B. einen Blick auf die Leistungsbeschreibung der Ziffer Nr. 2320 GOZ (Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung), so findet sich dort zunächst kein expliziter Hinweis darauf. Berufsständische Kommentierungen wie z. B. das GOZ-Expertengremium (siehe www.alex-za.de) stellen zumindest für die Leistungen nach Nr. 2200 und 5000 GOZ klar: „… als Wiederherstellungsmaßnahme (2320 GOZ) kommt die erneute intraorale Abdeckung des Schraubenkopfes (Schraubenschacht-Verschluss) einer derartig befestigten Implantat-Krone in Frage.“

Alt gegen Neu

Detaillierter zeigt sich die GOZ beim Austausch von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall nach GOZ-Nummer 9060. Ausdrücklich umfasst diese Leistung dabei das tatsächliche Auswechseln „Alt gegen Neu“, nicht aber das schlichte Wiederbefestigen eines alten Aufbauelements. Zur Erinnerung: Im Gegensatz zur GOZ-Leistung nach Nr. 9050 besteht hier keine Begrenzung hinsichtlich der maximal möglichen Berechnungsfähigkeit.

Es können unter Umständen zwei oder mehr Reparatursitzungen mit Auswechseln von Sekundärteilen erforderlich werden, die Leistung nach Nr. 9060 GOZ ist in Folgesitzungen bei tatsächlichem Teileaustausch jeweils einmal je Implantat wiederholt ansatzfähig und – sofern im besonderen Ausnahmefall erforderlich – auch nicht auf den höchstens dreimaligen Ansatz je Implantat begrenzt. Die Verwendung des neuen Aufbauelements bzw. Sekundärteils ist als Materialauslage nach § 4 Abs. 3 GOZ in der Rechnung nach Art, Menge und Preis auszuweisen.

Keine „neuen Leistungen“

Jedoch gestaltet sich das Entfernen von alten Aufbauelementen zuweilen weitaus schwieriger als das Einbringen neuer Sekundärteile. Das mitunter extrem zeitintensive und schwierige „Ausbohren einer Abutment-Verschraubung vor einem Reparaturaustausch, je Implantat“ ist dabei eine Leistung, die in der GOZ gar nicht beschrieben und gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

Und wenn Aufbauelemente ausgetauscht werden, kann je nach verwendetem Implantatsystem eine „Hohlraum-/Spaltraumversiegelung des Implantats“ notwendig sein. Diese dauerhaft bakteriendichte Hohlraumversiegelung, z. B. anlässlich der Einfügung eines neuen definitiven Abutments (Implantatpfostens) in den dekontaminierten Implantatkörper, ist ebenfalls eine Maßnahme, die bislang keinen Eingang in die amtliche Gebührenordnung fand und deren Berechnung bei einem Abutmentaustausch auf dem Wege der Entsprechung nach § 6 Abs. 1 GOZ deshalb folgerichtig ist.

Anhand dieser Beispiele wird klar, dass die zahnärztliche Gebührenordnung im Bereich der Implantatprothetik bereits im Jahr 2012 zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Novellierung nicht den seinerzeitigen Stand der Zahnmedizin darstellte, handelt es sich bei den genannten Maßnahmen doch keineswegs um „neue Leistungen“.

Weichgewebe

Doch nicht nur prothetische Elemente einer Suprakonstruktion bedürfen mitunter einer Wiederherstellung. Auch das Weichgewebe um eine Implantatkrone kann aus verschiedensten Gründen direkt oder indirekt von Wiederherstellungsmaßnahmen betroffen sein.

Dazu zählt beispielsweise die „Präparation eines freiliegenden Implantatgewindes, dessen Einebnung/Glättung“, oder auch eine „Papillenbildungsplastik“. Auch dabei handelt es sich um Leistungen, die in keiner amtlichen Gebührenordnung zu finden sind. Demzufolge müssen diese Leistungen ebenfalls analog berechnet werden.

Weitere Hinweise und Beispiele zur Berechnung von Suprakonstruktionen, den Wiederherstellungsmaßnahmen und möglichen Analogleistungen finden sich in dem Onlineabrechnungslexikon ALEX der Zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft AG unter www.alex-za.de.

Steffi Scholl
ist Abrechnungsspezialistin und arbeitet seit 2011 bei der ZA Zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft AG in Düsseldorf in der GOZ-Fachabteilung.
sscholl@zaag.de