Abrechnung/GOZ

PA-Status – aber bitte nicht zu genau!

Die Nr. 4000 GOZ beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Diese Leistung ist jedoch lediglich zweimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig und auch das Erheben einer umfassenden Parodontaldiagnostik, das heißt das Messen an mehr als zwei Stellen, ist nicht beihilfefähig.


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© Wolfgang Bengel


Nach Nr. 4000 GOZ „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“ und einer dort stehenden einschränkenden Anweisung ist „die Leistung nach Nr. 4000 innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.“ Gemeint ist hier nicht das Kalenderjahr, sondern der 365-Tage-Zeitraum ab Erstberechnung.

Wann die zweite Leistung nach Nr. 4000 GOZ innerhalb des Jahres stattfand, spielt berechnungstechnisch keine Rolle, da für sie kein Mindestabstand zur Erstleistung vorgeschrieben ist. Am Tag des Ablaufs der Frist ist die neue Erstleistung im neuen Jahreszeitraum wieder möglich, also beispielsweise am 15. August dieses Jahres, wenn die letzte Erstleistung am 15. August des Vorjahres erfolgt war.

Dokumentationspflicht

Indiziert erfolgt gegebenenfalls im Laufe des Jahres ein zweiter Ansatz der Nr. 4000 (Parodontalstatus), ein dritter Ansatz der Leistung wäre also nicht „berechnungsfähig“ (wohl auch nicht vereinbar, zumindest nicht erstattungspflichtig). Hinzukommend zum Erstellen des PA-Status wird die immer gegebene Dokumentationspflicht der Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnose(n) in den Behandlungsaufzeichnungen hervorgehoben. Aber die Verwendung eines „vorgeschriebenen Formblatts“ ist nicht nötig.

Ein Status ist eine systematische Befundung mit Aufzeichnung der Befundfeststellungen (Parameter, Messergebnisse). Diese Befundung ist in ihrem Umfang nicht „vorgeschrieben“. Es gibt Konsens in der Fachkommentierung, dass zur Erbringung des Leistungsinhalts der Nr. 4000 ggf. nicht alle, nämlich nicht die gesunden Parodontien eines Kiefersextanten befundet werden müssen. Woher kennt man die? Aus der halbjährlichen Übersichtsbefundung nach Nr. 4005 „Erhebung mindestens eines Parodontalindex, z.B. PSI“.

Es gibt darüber hinaus einen weitgehenden Konsens der Fachkommentatoren, dass im Routinefall die Parameter „Taschentiefe, Lockerungsgrad und gegebenenfalls Furkationsbeteiligung“ erhoben werden, wo nötig. Bei der Messung der Taschentiefe ist eine Messung an zwei Stellen, mesial und distal am Zahn, üblich und gegebenenfalls hinreichend. Bei Lockerungsgraden und Furkationsbeteiligung ist wohl deren grundsätzliches Vorhandensein festzuhalten, eine Unterscheidung nach Ausprägungsgrad könnte Mindesterfordernisse übersteigen.

Erstattungseinwände

Einschränkend bis gegenteilig äußert sich dazu zum Beispiel die Beihilfe und schreibt dazu Folgendes jenseits jeder Systematik: „Zu Nummer 4000 – Der Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors mit der Begründung ‚mehrere Messstellen‘ (zum Beispiel sechs) stellt in der Parodontaldiagnostik keine außergewöhnliche Leistung dar und ist daher nicht beihilfefähig.“

Da staunt man nicht schlecht und fragt nach dem Sinn, nicht nach dem Zweck. Ableiten kann man, dass von dem Erstatter wohl die restriktive Meinung vertreten wird, dass statt ausreichender Messung an zwei Messstellen weder die zusätzliche Messung an zwei weiteren Stellen (vestibulär und oral) noch die bereits ungewöhnliche Messung an sechs Messstellen (mesial- und distal-vestibulär sowie mesial- und distal-oral) eine erhöhte, schon gar nicht „außergewöhnliche“ Leistung darstellt

Quellenstudien

Die folgende Ablehnungsbegründung wegen eines besonderen Ausmaßes der nötigen Befundung und deren im Sonderfall erforderlichen Detaillierung begegnet hohen Bedenken. Da liest man: „Die Bayerische Landeszahnärztekammer gibt in einer Mitteilung im Bayerischen Zahnärzteblatt aus dem Jahr 1997 (BZB 1997, Heft 11/97, S. 28, 31) beispielsweise an, dass sechs bis sogar zehn Messpunkte für eine Diagnostik in Frage kommen können.“

Was will man mit dem Zitat beweisen? Dass auch 20 Messstellen und mehr immer noch keine faktorsteigernde Mehrleistung wären? Sicher wären manchmal engmaschige Messungen mit exakter zirkulärer Verlaufsdarstellung des Alveolarknochens insbesondere bei multiplen lokalisierten Destruktionen wünschenswert.

Aber jeder Zahnarzt sollte die Grundrechenarten beherrschen: Wenn zwei Taschenmessungen durchschnittlich erfolgen und diese etwa die Hälfte des Zeitaufwands der üblichen Gesamtmessungen ausmachen, dann stellt eine Messung an acht Stellen eines Zahns eine Verdopplung des durchschnittlichen Zeitaufwands dar, und der würde rein additiv mit einem Faktor von 2× 2,3 (also 4,6-fach) zu vereinbaren sein.

Es geht beim Bemessen und Begründen (§ 5 i. V. m. § 10 GOZ) ganz grundsätzlich nicht um „außergewöhnliche“ Leistung, sondern um einen erforderlichen überdurchschnittlichen Zeitaufwand, gegebenenfalls gepaart mit besonderen Schwierigkeiten. Es ist unverständlich, wenn das vom Erstatter auch bei anderer Sachlage immer wieder im gleichen Stil und mit demselben Fundamentalirrtum missverstanden wird. Im Übrigen wird die beschriebene zahnärztliche Leistung ganz grundsätzlich mit der Punkteausstattung der einzelnen Gebühren bewertet.

Zeitaufwand

Selbstverständlich kann speziell der besondere Zeitaufwand, der vom Durchschnitt abweicht, bemessen und ggf. auch die Nr. 4000 aus diesem Grund höher angesetzt werden.

Natürlich wäre eine Begründung mit dem lapidaren Text „mehrere Messstellen“ nicht nur ungeschickt formuliert, sondern fehlweisend, denn eine konkrete Angabe der Art der Messstellen, des Grundes dafür und des bemessenen Kriteriums würde diese unbestimmte Begründung erst nachvollziehbar und verständlich machen. Das könnte beispielsweise in dieser Form passieren: Fast maximaler Zeitaufwand bei nötigen Vielpunkt-Taschenmessungen an den erheblich vorgeschädigten Zähnen infolge stark variierender Einbrüche des parodontalen Zahnfachknochens. (Das wäre bereits eine sich selbst erläuternde Begründung.)

Ansatzhäufigkeit

Noch ein abschließender Hinweis: Gemessen an der Häufigkeit parodontaler Erkrankungen (ca. 30 Prozent der Patienten) wird die Nr. 4000 GOZ „Parodontalstatus“ viel zu selten angesetzt, denn die Leistung ist halbjährlich berechnungsfähig und beim vorgeschädigten Gebiss auch in dieser Häufigkeit indiziert zur Verlaufskontrolle, zur Beurteilung der nötigen Maßnahmen in der Erhaltungsphase oder zur Beurteilung von Rezidiven etc. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass ein Parodontalstatus mit Aufzeichnung der Taschentiefen bei entsprechendem Ausmaß an parodontalen Vorschädigungen unter Umständen Beweismittel sein kann, wenn die zulässige Delegation von noninvasiv-nichtchirurgischer, gingivaler und subgingivaler Belagentfernung im konkreten Fall diskutiert werden muss. Mit den Messergebnissen des Parodontalstatus kann man zulässige Delegationsanweisungen zahlenmäßig belegen und nachvollziehbar untermauern.

Dr. Peter H. G. Esser
Zahnarzt, Journalist, Chefredakteur des Online-Abrechnungslexikons ALEX, Mentor des GOZ-Expertengremiums und GOZ-Berater der berufsständischen ZA-Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft eG
dr.peter.esser@t-online.de