Abrechnung/GOZ

Füllungstherapie richtig abrechnen

Die Vielfalt der Füllungsmaterialien steigert sich kontinuierlich. Abrechnungstechnisch bietet sich eine ganze Reihe unterschiedlicher Varianten an. Der Beitrag beleuchtet das Abrechnungsprozedere nach 14 unterschiedlichen GOZ-Nummern



Die Füllungstherapie ist nach wie vor einer der wichtigsten Behandlungskomplexe – nicht zuletzt aufgrund immer neuer Füllungswerkstoffe. Folgende 14 GOZ-Nummern stehen für die Abrechnung von Füllungen und deren Politur zur Verfügung:

GOZ-Nummer 2020

Die Leistung umfasst den vorübergehenden Verschluss einer vorhandenen Kavität am Zahn mit einem speicheldichten Material gegebenenfalls nach Exkavieren. Die Leistungsbeschreibung ermöglicht die zulässige gesonderte Berechnung eines speicheldichten temporären Verschlusses bei endodontischen Behandlungen, der Überkappung und der Behandlung der Caries profunda. Wenn Inlaykavitäten mit Provisorien im direkten Verfahren versorgt werden, können die GOZ-Nummern 2260/2270 (Provisorien) berechnet werden. Eine eventuelle adhäsive Befestigung ist zusätzlich berechenbar.

Beim temporären Verschluss von kariösen Läsionen (zum Beispiel als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine gegebenenfalls notwendige Erweiterung oder Anpassung (Exkavieren, Präparieren) der Kavität Leistungsbestandteil der GOZ-Nummer 2020.

Provisorischer Verschluss ist delegierbar

Das Legen einer provisorischen Füllung kann an eine entsprechend fortgebildete Mitarbeiterin delegiert werden. Dies gilt jedoch nicht für vorbereitende Maßnahmen wie die Exkavation der Karies oder die Gestaltung der Kavität.

GOZ-Nummern 2050, 2070, 2090, 2110

Die GOZ-Nummern 2050, 2070, 2090 und 2110 gelten für alle Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten gegebenenfalls auch mehrfach je Zahn berechnet. Wird es notwendig, zur Formung der Füllung eine Matrize anzulegen, ist dies mit der Gebühr abgegolten. Ebenso sind die Verwendung anderer Hilfsmittel, die Ausarbeitung auf der Kaufläche beziehungsweise der Oberfläche und gegebenenfalls an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle Bestandteil der Leistung.

Neben der Präparation eines Zahns zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050 ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, einer Brücke oder einem Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.

Füllungsmaterial nicht gesondert berechenbar

Laut § 4 Abs. 3 GOZ sind die Kosten für das Füllungsmaterial mit den Gebühren für die Füllung abgegolten. Das gilt für sämtliche plastischen Materialien, unabhängig von der verbrauchten Menge. Sehr große Füllungen mit hohem Materialverbrauch (gegebenenfalls kostenmäßig über dem Einfachsatz) und entsprechend hohem Behandlungsaufwand rechtfertigen unter Umständen ebenfalls eine Faktorsteigerung. 

Laut Leistungstext umfassen die GOZ-Nummern 2050, 2070, 2090 und 2110 auch die Versorgung des Zahns mit einer Unterfüllung. Diese ist daher nicht gesondert berechenbar. Die Verwendung bestimmter Materialien – vorzugsweise Kalziumhydroxid –, deren Applikation mit einem über die Unterfüllung hinausgehenden Aufwand verbunden ist, rechtfertigt den Ansatz der GOZ-Nummer 2330. 

Adhäsive Restaurationen

In Schichttechnik hergestellte Kompositrestaurationen, die mittels Adhäsivtechnik verankert werden, haben eigenständige Gebührenziffern bekommen, die GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120. Im Leistungsumfang enthalten ist eine eventuell angewendete Schichttechnik oder die Verwendung von Inserts. Auch die Politur der Füllung ist mit der Gebühr abgegolten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auch spätere Polituren nicht berechnet werden dürfen. Sobald die Abschlusspolitur erfolgt ist (gegebenenfalls auch in einer folgenden Sitzung) ist der Leistungsinhalt der Ziffern erbracht. Das eventuell erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und unter Nummer 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche beziehungsweise der Oberfläche und gegebenenfalls an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.

Die Honorarhöhe bei diesen Füllungen ist jedoch enttäuschend niedrig angesetzt worden und in der Bewertung deutlich schlechter als die frühere Berechnung der Analogleistungen. Hier wird man künftig auch mit Faktoren oberhalb von 3,5 kalkulieren müssen (siehe dazu den Beitrag oben).

Dentin-Adhäsiv-Technik: GOZ alt/neu

Beispiel: Die Praxis Dr. M. hat bislang für zweiflächige Füllungen in Dentin-Adhäsiv-Technik die GOZ-Nummer 216 analog mit einem Steigerungsfaktor von 1,8 berechnet. Im Jahr 2011 hat die Praxis bei gesetzlich Versicherten insgesamt 385 zweiflächige Füllungen im Rahmen der Mehrkostenberechnung in Ansatz gebracht. Für die Planung ergeben sich die folgenden Werte:

Damit ist klar, dass die zweiflächige Kompositrestauration mindestens mit dem Faktor 2,7 anzusetzen ist, wenn der Umsatz stabil bleiben soll. Für eine Umsatzsteigerung müssen höhere Faktoren angesetzt werden.

GOZ-Nummer 2130

Die Politur ist in der Privatabrechnung nicht Leistungsbestandteil plastischer Füllungen, sondern kann separat berechnet werden. Voraussetzung ist, dass sie gemäß Leistungstext in getrennter Sitzung erfolgt. Die Politur kann für jede Restauration, also nicht etwa nur einmal je Zahn berechnet werden. Ob es sich dabei um eine Amalgam- oder Kompositfüllung handelt, ist unerheblich. Die Politur ist von dem Zahnarzt zu berechnen, der sie erbringt, auch wenn er die Füllung nicht selbst gelegt hat.

Restaurationen, wie in der Leistungsbeschreibung genannt, sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Deren Politur wird nach der Gebührennummer 2130 berechnet. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist Leistungsbestandteil der Nummer 1040/4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden.

Die Leistungsbeschreibung beginnt mit den Worten „Kontrolle, Finieren/Polieren …“. Hier sind die Satzzeichen richtig zu übersetzen. Dabei ist das Komma mit „und“, der Schrägstrich mit „oder“ zu übersetzen. Die Leistung könnte also heißen „Kontrolle und Finieren …“ oder „Kontrolle und Polieren …“. Keinesfalls kann die Nr. 2130 nur zur Kontrolle einer Füllung berechnet werden.

Füllungspolituren können auch im Rahmen einer Professionellen Zahnreinigung erbracht werden. Da aber die Nummer 1040 auch die Oberflächenpolitur umfasst, sollte aus der Dokumentation zweifelsfrei hervorgehen, dass vor der Oberflächenpolitur aller Zähne eine Politur mit einem anderen Instrument (Finierer, Brownie, Greenie et cetera) erfolgt ist.

GOZ-Nummern 2150, 2160 und 2170

Die GOZ-Nummern 2150 bis 2170 beschreiben Gold- oder Keramikinlays. Mit der Gebühr sind folgende Maßnahmen abgegolten: Präparation, Relationsbestimmung, Abformung, Einprobe, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen, Nachkontrollen und Korrekturen. 

Für die provisorische Versorgung der Inlaykavitäten sind die Nummern 2260 (Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung) oder 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung) berechenbar.

Aufbaufüllungen sind unter Inlays nicht nach Nummer 2180 abrechenbar. Dass sich bei einem Zahn mit erheblichen Substanzdefekten die Notwendigkeit ergeben kann, unter einem Inlay eine Aufbaufüllung zu legen, ist fachlich unbestritten. Dieser Mehraufwand kann nur über eine Faktorerhöhung bewertet werden. Die Bundeszahnärztekammer führt dazu in ihrem aktuellen Kommentar vom 21. September 2012 aus: „Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung. Die Versorgung des Zahns in vorangehender Sitzung mit plastischem Material z. B. zur diagnostischen oder prognostischen Abklärung ist nach den Nummern 2050 ff. separat zu berechnen.“

GOZ-Nr. 2180

Die Leistung umfasst die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahns mit einer plastischen Aufbaufüllung beziehungsweise Restauration. Es handelt es sich dabei also um die Vorbereitung eines Zahns zur Aufnahme einer Krone, die immer nach Nummer 2180 berechnet wird, wenn zum Zeitpunkt der Füllung feststeht, dass der Zahn überkront werden soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in derselben Sitzung wie die Präparation oder schon einige Zeit vorher gelegt wird. Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden. Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet.

Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahns abgewartet werden muss oder wenn über die spätere Versorgung des Zahns noch nicht entschieden ist.

Wird eine Füllung gelegt, die in ihrer Ausgestaltung nicht einer definitiven Füllung entspricht, und kann auch die Überkronung erst dann geplant werden, wenn die klinische Reaktion des Zahns eine Überkronung erlaubt, dann kann diese Zwischenversorgung als Interimsfüllung analog berechnet werden.

Beispiel:

Nur einmal pro Zahn abrechenbar

Da im Leistungstext von der „Vorbereitung eines zerstörten Zahns mit plastischem Aufbaumaterial …“ die Rede ist, ist mit der Gebühr für die Nummer 2180 der komplette Zahnaufbau vor Überkronung abgegolten. Dies gilt auch für den Fall mehrerer getrennter Aufbaufüllungen, die bei besonders hohem Aufwand allenfalls eine Faktorsteigerung rechtfertigen. 

Wann ist die Adhäsivtechnik zusätzlich berechenbar? 

1. Füllungen 

Wird eine indirekte Überkappung mit adhäsiver lichthärtender Calciumhydroxidpaste durchgeführt, dann kann neben der Nummer 2330 auch die Nummer 2197 berechnet werden. Wird ein temporärer Verschluss nach Nummer 2020 adhäsiv befestigt, ist die Nummer 2197 auch hierfür berechenbar. Adhäsiv befestigte präendodontische Aufbauten sind in der „GOZ 2012“ nicht beschrieben und werden nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 kann nicht separat berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Leistungen.

2. Aufbaufüllungen und Stiftaufbauten 

Die Vorbereitung eines Zahns zur Aufnahme einer Krone nach GOZ-Nummer 2180 wird klassisch mit Zement oder Amalgam durchgeführt. Verwendet der Zahnarzt jedoch Komposit und Adhäsivtechnik, dann kann die GOZ-Nummer 2197 zusätzlich berechnet werden. Ebenso kann die Nummer 2197 bei der adhäsiven Befestigung von Glasfaserstiften nach Nummer 2195 berechnet werden. Sogar dann, wenn der gegossene Aufbau nicht zementiert, sondern adhäsiv befestigt wird, kann zusätzlich die Nummer 2197 berechnet werden.

Die adhäsive Befestigung kann in derselben Sitzung an demselben Zahn für jedes der beispielhaft in der Leistungsbeschreibung zu dieser Nummer aufgeführten Versorgungselemente berechnet werden. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen.

Füllungen beim GKV-Patienten

Mehrkosten dürfen nur berechnet werden, wenn im konkreten Fall eine Indikation für eine GKV-Behandlung vorliegt. Dies bedeutet, dass der jeweils zu versorgende Zahn kariös ist oder bereits insuffiziente Füllungen vorhanden sind.

Zentrale Vorschrift für Mehrkostenleistungen im Rahmen der Füllungstherapie ist § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.“ Wichtig ist, mit dem Patienten eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung zu treffen.

Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den BEMA-Nummern 13e, f und g sind nur abrechenbar, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden und wenn eine Amalgamfüllung kontraindiziert ist, das heißt, wenn der Patient eine nachgewiesene Allergie gegen den Füllungsstoff beziehungsweise dessen Bestandteile gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie hat. Gleiches gilt bei Vorliegen einer schweren Niereninsuffizienz.

Im Frontzahnbereich stellen in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen die Versorgung der Wahl dar. Werden dabei Mehrfarbtechniken im Sinne einer ästhetischen Optimierung angewandt, sind diese auch bei Frontzähnen kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und können daher als mehrkostenfähige Füllungen berechnet werden. 

Das endgültige Legen einer Einlagefüllung – ebenso die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie – oder durchgeführte besondere Maßnahmen (bMF) sind nicht Bestandteile der vertragszahnärztlichen Versorgung. Werden diese Maßnahmen jedoch als eine vorausgegangene konservierende Behandlung des Zahns vor der endgültigen Inlayeingliederung notwendig, sind sie über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbar. Hierbei ist zu beachten, dass eine Anästhesie und eine bMF über die KVK abgerechnet werden kann, sofern diese Leistungen auch für eine Füllung innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung angefallen wären.

Fazit

Füllungen sind nach wie vor das Kerngeschäft der Zahnarztpraxis. Um in diesem wichtigen Bereich keine Verluste zu erleiden, die erheblich ausfallen können, ist es notwendig, sich rechtzeitig mit der Honorarhöhe zu befassen, wie das Beispiel der Praxis M. zeigt:

Die Praxis hat im Jahr 2011 Kompositfüllungen analog berechnet und kam zu folgendem Ergebnis:

Würde ab 2012 die Kompositfüllung mit dem Faktor 2,3 abgerechnet, ergäbe dies bei gleicher Anzahl der Füllungen folgendes Ergebnis:

Das entspräche einem Honorarverlust von fast 20.000 Euro. Eine Berechnung oberhalb 2,3 ist damit zwingend notwendig, um zumindest das Honorar in der Höhe zu halten. Bei Steigerung der Honorarhöhe um sechs Prozent müssten alle Füllungen im Durchschnitt mit dem Faktor 3,1 berechnet werden.[]

Autor:
Christine Baumeister-Henning ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und als lizenzierte QEP-Trainerin bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingetragen. Mit ihren vier Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung und Qualitäts-management. Kontakt: 0 23 64/6 85 41 info@ch-baumeister.de; www.ch-baumeister.de