Abrechnung/GOZ

Endo-Leistungen analog abrechnen

Die neue GOZ ist für den Bereich der modernen Endodontie nahezu unverändert im Vergleich zur GOZ ’88. Die Möglichkeiten der heutigen Endodontie werden kaum berücksichtigt.


Foto: Meinardus/Sonntag


Bei schwierigen und zeitaufwendigen Behandlungen bleibt oft nur die Möglichkeit der Honorarvereinbarung nach § 2 Absatz 1 GOZ. Auch von Fachgremien oder der Bundeszahnärztekammer publizierte Listen mit möglichen Analogleistungen werden letztlich erst durch voraussichtlich langjährige Auseinandersetzungen vor Gericht Rechtssicherheit in der Abrechnung schaffen. Bis dahin ist eine transparente Kostenvorhersage vor Behandlungsbeginn notwendig, mit dem eindeutigen Hinweis auf mögliche Eigenanteile. Diese Gespräche vor Beginn der Behandlung reduzieren unangenehme Auseinandersetzungen wegen unvollständiger Erstattung erheblich. Im aktuellen Beitrag wird das Thema „Analogberechnung“ im Rahmen endodontischer Leistungen im Zentrum stehen – vor allem, um damit dem Zahnarztteam bei der Rechnungslegung mehr Sicherheit zu verschaffen. Damit in einem möglichen Streitfall nicht die Korrektheit der Rechnung, sondern die Frage der möglichen Analogie im Zentrum bleibt.

Anwendung des Lasers: Der Laserzuschlag (GOZ-Nr. 0120) kann nur neben der Wurzelkanalaufbereitung (GOZ-Nr. 2410) berechnet werden. Für jede weitere Wurzelkanalsterilisation mittels Laser kann nach Abschluss der mechanischen Wurzelkanalaufbereitung in einer separaten Sitzung eine Analoggebühr gem. § 6 Abs. 1 GOZ angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Nach Auffassung der KZBV kann die Laser-Anwendung zur Dentinflächenentkeimung und -konditionierung, Dekontamination von Wurzelkanälen sowie zur Sulcusdekontamination analog berechnet werden.

Stiftaufbau und definitive Füllung: Wird ein Zahn mit einem Stiftaufbau und mit einer definitiven Füllung versorgt und erfolgt somit keine anschließende bzw. baldige Zahnersatzversorgung, so wird der Stiftaufbau gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Wird dieser Stift adhäsiv befestigt, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung in Ansatz gebracht werden. Die Materialkosten für den Stift sollten in die Analoggebühr mit einkalkuliert werden. Die definitive Füllung wird direkt nach den GOZ-Nrn. 2050 und 2060 ff. berechnet.

Präendodontischer Aufbau: Ist es notwendig, den Zahn abweichend vom üblichen Verfahren zunächst adhäsiv aufzubauen und danach die Wurzelbehandlung durchzuführen, ist dieser präendodontische Aufbau analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Für die adhäsive Befestigung kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 in Ansatz gebracht werden.

Antimikrobielle photodynamische Therapie der Wurzelkanäle (apdT): Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ sind selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung analog berechnungsfähig. Welche Leistung der Zahnarzt hierbei als gleichwertig erachtet, ist dem individuellen Ermessen des Behandlers vorbehalten. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 GOZ ist es irrelevant, ob eine zahnmedizinische Leistung wissenschaftlich anerkannt ist. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Berechnung zahnärztlicher Leistungen, denn § 1 Abs. 2 GOZ stellt klar: „Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.“ Unter den Regeln der zahnärztlichen Kunst sind die allgemein im Berufsstand anerkannten Grundsätze der zahnmedizinischen Wissenschaft und der Verwendung geeigneter Geräte und Materialien zu verstehen. Für die antimikrobielle photodynamische Therapie der Wurzelkanäle gilt daher: Auch wenn möglicherweise die wissenschaftliche Anerkennung fehlt, kann die Leistung dennoch analog berechnet werden. Entscheidend ist, dass die Leistung in der Praxis korrekterweise Anwendung finden darf.

Weitere mögliche Analogleistungen: Die Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ erfolgt unter Beachtung der formellen Vorgaben des § 10 Abs. 4 GOZ. Selbstständige, medizinisch notwendige zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ berechnet werden. Sofern keine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ gefunden werden kann, kann eine Analogleistung aus der GOÄ herangezogen werden (aus dem für den Zahnarzt geöffneten Bereich). Hier einige Beispiele:

  • Devitalisierung
  • Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstruments
  • Mortalamputation am bleibenden Zahn
  • Präendodontische Aufbaufüllung
  • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift ohne anschließende Überkronung
  • Wurzelkanalsterilisation mittels Laser in separater Sitzung nach Abschluss der mechanischen Wurzelkanalaufbereitung
  • Dentinflächenentkeimung und -Konditionierung mittels Laser
  • Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials
  • Medikamentöse Einlage nach Trepanation ohne GOZ-Nr. 2360, 2380 oder 2410 in gleicher Sitzung (z. B. im Notdienst)
  • Postendodontischer Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone
  • Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via falsa/Apexifikation (z. B. mittels MTA)

Spülprotokoll: Alle Aufbereitungstechniken haben das Ziel, infiziertes Kanalwandmaterial abzutragen, das Lumen der Kanäle zu vergrößern und für die Desinfektionsspülung gängig zu machen sowie die Kanäle für die Aufnahme einer Wurzelfüllung desinfiziert zu hinterlassen. Die während der Wurzelkanalaufbereitung immer wieder verwendeten Spüllösungen haben die Aufgabe, Hart- und Weichgewebe in den Wurzelkanälen aufzulösen, abgetragenes Material an die Oberfläche zu befördern, die Kanäle zu desinfizieren und als Gleitmittel während der Aufbereitung zu fungieren. Die Wahl, die Menge und die Einwirkzeit des Spülmediums, aber auch die Häufigkeit des Spülens unterliegen einem sogenannten „Spülprotokoll“. Damit der Aufwand für das Spülprotokoll angemessen honoriert wird, empfiehlt die Bundeszahnärztekammer (vgl. Kommentar der BZÄK, GOZ 2410, Stand 02/2013) die Wahl eines entsprechenden Steigerungsfaktors. Eine Analogberechnung ist hierfür von der BZÄK nicht vorgesehen.

Bei einem Stundensatz von 300 Euro steht für diese Maßnahme ein Zeitbudget von ca. 75 Minuten zur Verfügung. Erscheint die Honorierung auch unter Ausnutzung des Gebührenrahmens (bis Faktor 3,5) nicht kostendeckend, ist vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten zu treffen (siehe Tabelle S. 74).

Exkurs Materialkosten: Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ können Verbrauchsmaterialien dann berechnet werden, wenn die GOZ in den Allgmeinen Bestimmungen oder konkret neben bestimmten Gebührenziffern die Materialkostenberechnung zulässt. Im Rahmen der endodontischen Behandlung können folgende Materialien berechnet werden:

  • Anästhetika (Nr. 0090, 0100 GOZ)
  • Nickel-Titan-Instrumente, einmal verwendbare (Ab‧schnitt C, Allg. Bestimmungen)
  • Glasfaserstifte (Nr. 2195 GOZ)
  • Keramikstifte (Nr. 2195 GOZ)
  • Stiftverankerungselemente (Nr. 2195 GOZ)

Zumutbarkeitsgrenze: Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer lässt sich die Zumutbarkeitserwägung des BGH (Urteil aus 2004) auch auf die neue GOZ übertragen. Wie mit der Berechnung der ossären Aufbereitungsinstrumente vergleichbar, gilt die Zumutbarkeitsgrenze auch für andere Auslagen, deren Kosten die zahnärztliche Gebühr in vergleichbarer Weise aufzehren (> 75 Prozent des 2,3-fachen Satzes der Gebühr, bei der die Auslage anfällt).

 Christine Baumeister-Henning
ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht. Mit drei Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung und Qualitätsma‧nagement. Kontakt: 02364 68541
info@ch-baumeister.de; www.ch-baumeister.de

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