Abrechnung der Dentalen Volumentomografie

DVT – Medizinisch sinnvoll, aber auch notwendig?

Die Vorteile der Dentalen Volumentomografie (DVT) sind unbestritten, denn sie hat die diagnostischen Möglichkeiten erheblich erweitert und kann gerade bei chirurgischen Eingriffen das Operationsrisiko für den Patienten beträchtlich reduzieren.


© Böll


Grundsätzlich gilt: Art und Umfang der notwendigen zahnärztlichen Versorgung muss der Zahnarzt – in Absprache mit seinem Patienten – nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen. Ob eine Leistung im Einzelfall notwendig ist oder nicht, kann nur vom behandelnden Zahnarzt beurteilt und bestimmt werden. Dies gilt ganz besonders auch dann, wenn mehrere geeignete Diagnose- oder Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Gemäß der Röntgenverordnung ist der Zahnarzt verpflichtet, jede unnötige Strahlenbelastung zu vermeiden und ansonsten jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Stands der Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 2c RöV).

Nur der Zahnarzt selbst kann entscheiden, ob die klinische Untersuchung durch eine Röntgenaufnahme ergänzt werden muss, und nur der Zahnarzt selbst kann prüfen, ob die konventionelle Technik ausreicht. Ist eine DVT wahrscheinlich notwendig, um alle notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen, kann jede konventionelle Aufnahme als unnötige Strahlenexposition betrachtet werden. Da die Strahlenbelastung bei der DVT höher sein kann als bei zweidimensionalen Aufnahmen, fordert die rechtfertigende Indikation jeweils individuell für den Anwendungsfall „die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt“.

Wird eine DVT nicht durchgeführt und kommt es zu einem Schaden, kann dies für den Zahnarzt nachteilig wirken. Denn so sieht es das OLG Hamm (16. Dezember 1999, Az: 3 U 108/96): „Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Zahnarzt aufgrund einer völlig unzureichenden Röntgendiagnostik die Lage eines zu extrahierenden Eckzahns nicht richtig einschätzt und ihm deshalb nur eine partielle Entfernung des Zahns gelingt.“ Auch das AG München bestätigt die medizinische Notwendigkeit der DVT in seinem Urteil vom 26. März 2010 (Az. 173 C 31251/08). In diesem Verfahren beanstandete die PKV zwar das DVT nicht, hielt aber die Abrechnung über die Datenübertragung mit SIM-Plant für überflüssig. Das Gericht hingegen entschied, dass die genannten Maßnahmen zur Frage der Risikoaufklärung medizinisch notwendig waren.

DVT-Diagnostik berechnen

Nur ein Zahnarzt, der im Besitz des DVT-Fachkundenachweises ist, erlangt damit auch die Berechtigung, das Anfertigen einer DVT-Aufnahme und deren Auswertung zu berechnen. Er berechnet für die Anfertigung und Befundung einer DVT-Aufnahme die GOÄ-Nr. 5370.

Die anschließende computergesteuerte Analyse der einzelnen Schnittebenen ist nach der GOÄ-Nr. 5377 in Ansatz zu bringen. Dabei handelt es sich um eine „Zuschlagsziffer“. Sie kann nur dann berechnet werden, wenn auch die Hauptleistung (GOÄ-Nr. 5370) abgerechnet wird. Der Zahnarzt mit DVT-Fachkundenachweis, jedoch ohne DVT-Gerät, kann für eine andernorts angefertigte DVT-Aufnahme keine Gebühr berechnen, da die Befundung zwingender Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist.

Die DKV hat eigens für die Digitale Volumentomografie eine eigene Abrechnungsempfehlung herausgegeben. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass die DVT analog zu berechnen sei, und empfiehlt:

  • GOÄ 5370a zum 1,0-fachen Satz für die DVT (entsprechend Computertomografie [CT], Kopf)
  • GOÄ 5377a als Zuschlag für die computergesteuerte Analyse – einschließlich 3D-Rekonstruktion (entsprechend Zuschlag, computergesteuerte Analyse)

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat für die DVT am 20. Mai 2012 nachfolgende, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer am 19. März 2012 befürwortete, Abrechnungsempfehlung beschlossen (DÄ, Heft 49/2012): „Abrechnung der digitalen Volumentomographie analog Nr. 5370 GOÄ“ und „Abrechnung der an die digitale Volumentomographie anschließenden computergesteuerten Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion analog Nr. 5377 GOÄ“. Dabei ist die DVT ist im Vergleich zur sogenannten CT (Computertomografie) eine an Strahlenbelastung reduzierte spezielle Variante der Tomographie des Kopfes. Sie stellt eine technische Weiterentwicklung der Computertomografie dar. Sie ist somit keine neue Leistung, daher kommt eine analoge Berechnung im Grunde nicht in Betracht.

Was sagt die GKV?

Hinsichtlich der Abrechnung beim gesetzlich versicherten Patienten ist zu beachten, dass sich die Leistungen GOÄ 5370 und GOÄ 5377 in einem für Vertragszahnärzte nicht geöffneten Bereich der GOÄ befinden. Leistungen aus den nicht aufgeführten Bereichen dürfen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden und erfolgen beim gesetzlich versicherten Patienten privat nach GOÄ.

Was sagt die PKV?

Auch wenn sich die DVT mittlerweile als diagnostisches Verfahren etabliert hat, bestreiten private Kostenerstatter nach wie die medizinische Notwendigkeit. Will der Versicherer aber seine Leistungspflicht einschränken, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR151/90) entschieden. Nun muss nicht der Zahnarzt darlegen, warum er sich für die DVT entschieden hat. Ob eine Leistung im Einzelfall notwendig ist oder nicht, kann nur vom Behandler beurteilt und bestimmt werden. Gibt es eine rechtfertigende Indikation für den Einsatz einer DVT-Röntgenaufnahme, so handelt es sich auch um eine zahnmedizinisch notwendige Leistung.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine medizinische Heilbehandlung immer dann als medizinisch notwendig anzusehen, „wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen“. Der BGH hat außerdem entschieden, dass die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einem neutralen Sachverständigen obliegt (Urteil vom 29.11.1978, Az.: IV ZR 175/77). Solche neutralen Sachverständigen werden von den Zahnärztekammern oder von den Gerichten bestellt; ein von einer Versicherung engagierter Beratungszahnarzt kann hingegen nicht als neutral angesehen werden.

Erst recht inakzeptabel ist es, wenn die medizinische Notwendigkeit der DVT von einem Sachbearbeiter der PKV infrage gestellt wird. Die Indikationsstellung/Feststellung der medizinischen Notwendigkeit ist immer eine ärztliche/zahnärztliche Leistung. Stellt der Sachbearbeiter die Indikation infrage stellt er eine eigene Indikation, und das kann als unerlaubte Heilberufstätigkeit angesehen werden. Aus der Praxis zeigt die Erfahrung, dass auch eine umfassende Rechtfertigung der Indikationsstellung durch den Zahnarzt der PKV „keine neuen Anhaltspunkte liefert, die eine Änderung der Erstattung nach sich ziehen würde“.


Christine Baumeister-Henning
ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht.
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