Abrechnung/GOZ

Abrechnung von Füllungen

Die Füllungstherapie zählt zum Brot-und-Butter-Geschäft der Zahnärzte. Doch so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint, ist die Abrechnung dieser Leistungen nicht. Schnell schleichen sich Fehler ein, die ins Geld gehen können.


Meinardus


Die Wiederherstellung verloren gegangener Zahnsubstanz ist eine der Kernaufgaben der modernen Zahnheilkunde. Wohl auch deshalb hat sich das Spektrum der Möglichkeiten erheblich ausgeweitet. Die Begriffe „Restauration“ und „Rekonstruktion“ werden von der Bundeszahnärztekammer folgendermaßen unterschieden: „Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken).“

Plastische Füllungen

Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die plastische Füllung nach den Nrn. 13a–d. Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Nur dann, wenn der Versicherte eine per Epikutantest nachgewiesene Amalgamallergie aufweist oder an einer Niereninsuffizienz erkrankt ist, können auch im Seitenzahngebiet adhäsiv befestigte Füllungen als Vertragsleistung abgerechnet werden – dann nach den Gebührenziffern 13 e, f oder g. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl. Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Dies bedeutet, eine einfache Kompositfüllung ohne besondere Berücksichtigung von farblichen Unterschieden ist im Frontzahnbereich als Vertragsleistung zu berechnen, werden in verschiedenen Schichtungen unterschiedliche Farbgestaltungen vorgenommen, die den Zahn komplett wie einen natürlichen Zahn aussehen lassen, gehört diese „ästhetische Optimierung“ nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Wünscht der Patient im Seitenzahnbereich eine Kompositfüllung oder im Frontzahnbereich eine individuell geschichtete Restauration, kann gemäß § 28 SGB V eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung getroffen werden. In diesem Fall wird dem Patienten die „private Füllung“ in Rechnung gestellt, die GKV trägt jedoch die Kosten für die einfache Füllung, so dass der Patient nur die Differenzkosten zu tragen hat.

Restaurationen in Adhäsivtechnik

In der GOZ beschreiben die Nummern 2050, 2070, 2090 und 2110 plastische Restaurationen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs (z. B. Amalgamfüllungen). Die GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 gelten für alle Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer mit der Gebühr abgegolten, einzelne Landeszahnärztekammern vertreten jedoch die Auffassung, dass die Adhäsivtechnik nicht mit der Gebühr abgegolten sei und zusätzlich berechnet werden könne (GOZ-Nr. 2197).

Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext der GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 nicht beschrieben und ist unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Die Restauration in Adhäsivtechnik kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden, so dass auch die Bulk-Fill-Technik unter diese Gebühren zu subsumieren ist.

Einlagefüllungen

Bei der Neubewertung der Inlaypositionen wurde die GOZ-Nr. 2150 um 107,5 %, die GOZ-Nr. 2160 um 65,4 % und die GOZ-Nr. 2170 um 42,4 % aufgewertet. Überraschend ist vor allem die über 100 %-ige Aufwertung der GOZ-Nr. 2150, des einflächigen Inlays. Gerade bei kleineren Defekten wie etwa einflächigen Kavitäten ist insbesondere unter dem Aspekt einer minimalinvasiven Zahnheilkunde einer Versorgung mit plastischem Füllmaterial oftmals der Vorzug vor indirekten, laborgefertigten Restaurationen zu geben, da Letztere systembedingt einen höheren Zahnhartsubstanzabtrag im Vergleich zur plastischen Restauration bedingen. Mit der Etablierung von dentinadhäsiven Kompositmaterialien hat die Versorgung mit den klassischen Einlagefüllungen aus Gold oder Presskeramik weitgehend an Bedeutung verloren (siehe Grafik unten).

Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung. Eine vorher gelegte Interimsfüllung zur Abklärung des Therapieerfolgs (z. B. nach CP-Behandlung) kann analog berechnet werden. Die provisorische Versorgung der präparierten Kavität ist gesondert berechnungsfähig (GOZ-Nr. 2260 bzw. 2270). Werden Keramikinlays adhäsiv befestigt, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.

Diese Gebühr umfasst die für die Adhäsivtechnik erforderlichen Maßnahmen im Mund des Patienten. Die Vorbereitung des Werkstücks kann als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnet werden (z. B. Keramik silanisieren/Vorbereiten Keramikwerkstück zur adhäsiven Befestigung).

CAD/CAM-Verfahren

Die computergestützte Konstruktion (engl. computer aided design = CAD) sowie die computergestützte Fertigung (engl. computer aided manufacturing = CAM) finden in der modernen Zahnheilkunde zunehmend Verwendung und sind ein wichtiger Bestandteil bei der Versorgung der Patienten insbesondere mit Teilkronen, Einlagefüllungen, Veneers und Kronen geworden.

Berechnungsmöglichkeiten der Restaurationen

Die GOZ unterscheidet die jeweiligen Restaurationen nicht nach ihrem Herstellungsverfahren, sondern vielmehr nach der Präparationsart. Für Einlagefüllungen werden die GOZ-Nrn. 2150, 2160 und 2170, bei Teilkronen die GOZ-Nr. 2220 und bei Kronen mit Hohlkehl- oder Stufenpräparation die GOZ-Nr. 2210 angesetzt.

In der folgenden Tabelle stellen wir Ihnen anhand eines Beispiels die Berechnung der GOZ-Leistungen für ein dreiflächiges Cerec-Inlay vor:

Berechnung beim Kassenpatienten

Einlagefüllungen sind Füllungen und können über die Mehrkostenberechnung gem. § 28 SGB V in Ansatz gebracht werden. Dabei werden alle Leistungen, die auch bei einer vertraglich abgerechneten Füllung angefallen wären, über die kons.-chir. Kassenabrechnung abgerechnet. Leistungen die nur aufgrund der Inlayversorgung anfallen, sind nach GOZ zu berechnen. Die Kosten für die jeweilige Füllungsleistung werden von der Gesamtrechnung in Abzug gebracht.

Zahnumformungen (Veneers)

Steht bei der geplanten Versorgung die Ästhetik im Vordergrund, ist es notwendig, vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ zu schließen. Dabei sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Vereinbarung wird vor Beginn der Behandlung getroffen.
  • Sie wird von Zahnarzt und Patient unterschrieben.
  • Sie muss den Hinweis enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.
  • Die Leistungen und Vergütungen müssen genau definiert sein (Gebührennummern erübrigen sich jedoch).

Die Berechnung anderer GOZ-Leistungen neben Veneers als medizinisch notwendige Leistung ist möglich. Jedoch handelt es sich bei allen im Zusammenhang mit der Veneerversorgung stehenden Leistungen ebenfalls um Verlangensleistungen.

TIPP: Vereinbaren Sie ein Gesamthonorar für die Veneerversorgung (inklusive aller Begleitleistungen). Aber Achtung: Die Rechnung muss nach Gebührenziffern aufgeschlüsselt werden.

Veneers, die aufgrund einer medizinischen Indikation eingegliedert werden, z. B. bei kleineren Defekten, zur Rekonstruktion abradierter Frontzähne oder zur Rekonstruktion einer Frontzahnführung, werden nach GOZ-Nr. 2220 berechnet.

Zahnumformungen (Komposit)

Die Technik der Zahnumformung eignet sich für jede fehlerhafte Zahnform, besonders für Jugendliche, da auf das Beschleifen der in diesem Alter noch sehr empfindlichen natürlichen Zahnsubstanz verzichtet werden kann. Die Adhäsivtechnik auf den Zahn ermöglicht:

  • das Schließen von Zahnlücken (Diastema),
  • die Umgestaltung fehlerhafter Zahnformen (Zapfenzähne),
  • das Verschönern von unregelmäßigen Zahnoberflächen.

Da es sich bei diesen Leistungen immer um Verlangensleistungen ohne medizinische Indikation handelt, müssen diese regelmäßig auch nach § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung vereinbart werden (s. o.). Die Berechnung dieser Leistung erfolgt im Wege der Analogie, da diese Maßnahme in der GOZ nicht beschrieben ist.

 Christine Baumeister-Henning
ist seit 1982 im Praxismanagement aktiv und zertifizierte Z-PMS-Moderatorin, Business-, Team- und Konfliktcoach, Sachverständige für Gebührenrecht. Mit drei Mitarbeiterinnen bietet sie einen Vor-Ort- und einen Online-Service für Abrechnung, Schulung und Qualitätsma‧nagement. Kontakt: 02364 68541
info@ch-baumeister.de; www.ch-baumeister.de