Inkrafttreten der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie

Keine Angst vor der zahnärztlichen Qualitätsprüfung!

In den kommenden Monaten ist es soweit: Bundesweit beginnen dann die gesetzlich vorgeschriebenen zahnärztlichen Qualitätsprüfungen. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) sind dabei verpflichtet, die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen stichprobenartig zu prüfen. Kein Grund, in „Prüfungsangst“ zu verfallen – wir zeigen, was Ihre Praxis erwartet.


In den nächsten Monaten beginnt die Qualitätsoffensive: Bundesweit finden dann stichprobenartig die gesetzlich vorgeschriebenen zahnärztlichen Qualitätsprüfungen statt (© Andrey Popov – Fotolia)


Für die anstehende Qualitätsbeurteilung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, einen eigenen Verfahrensrahmen geschaffen: Eine Qualitätsprüfungs-Richtlinie gibt Vorgaben zu Art und Umfang des Verfahrens, die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Überkappung (QBÜ-RL-Z) legt Kriterien zur Qualitätsbeurteilung fest. Die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten müssen die Prüfungen beginnen – also bis Ende 2019. Der zeitliche Korridor für das Verfahren ist eng: Da die KZVen verpflichtet sind, bis Ende März 2020 ihren entsprechenden Bericht abzugeben, müssen die Prüfungen in den Praxen rechtzeitig vorher abgeschlossen sein.

KZBV als enger Berater

„Die KZBV hat den gesamten Prozess im G-BA als stimmberechtigte Trägerorganisation aktiv begleitet und ihre Expertise sowie die zahnärztliche Perspektive auf das Thema in die Beratungen mit Kostenträgern und Patientenvertretern eingebracht“, erklärt Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. Seiner Meinung nach biete die Qualitätsprüfungs-Richtlinie des G-BA nun einen guten Verfahrensrahmen für die bestehenden gesetzlichen Vorgaben.

Zusätzlich verabschiedete die KZBV eine eigene Qualitätsförderungs-Richtlinie: Sie regelt Detailfragen zur organisatorischen Umsetzung und soll die KZVen darin unterstützen, die Qualitätsprüfungen so bundeseinheitlich wie möglich zu gestalten. Für die Erhebung der Stichprobe und den Umgang mit Daten ist eine Gesonderte Stelle in den KZVen zuständig. Die Bewertung der Prüfungsergebnisse obliegt einem Qualitätsgremium. Dieses setzt sich aus zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten der jeweiligen KZV zusammen.

Welche Zahnärzte werden geprüft?

Für die Prüfung infrage kommen alle Praxen, die in dem zu überprüfenden Zeitraum Leistungen bei ihrer KZV abgerechnet haben, die Bestandteil der jeweiligen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie sind. Aus diesen wird dann per Zufallslos eine zuvor bestimmte Stichprobengröße von Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgewählt.

Was passiert bei der Qualitätsprüfung?

Wer betroffen ist, erhält die Aufforderung, für zehn zufällig gezogene Patientenfälle eine zusammenhängende Dokumentation an die Gesonderte Stelle der zuständigen KZV zu schicken. Das Qualitätsgremium sichtet und bewertet diese Fälle und teilt der Zahnärztin oder dem Zahnarzt im Anschluss per Bescheid das Ergebnis der Prüfung und sich eventuell daraus ergebende Maßnahmen mit: Etwa ein schriftlicher Hinweis, eine mündliche Beratung, die Aufforderung zur gezielten Fortbildung oder eine strukturierte Beratung mit Zielvereinbarung.

Wie werden sensible Patientendaten geschützt?

Das Thema Datenschutz hat bei der Qualitätsbeurteilung absolute Priorität: Alle eingereichten Unterlagen werden von der Gesonderten Stelle in den KZVen bis zum Abschluss der Prüfung unverändert aufbewahrt und nach vollendeter Prüfung zurückgegeben. Derzeit arbeitet der G-BA zudem an einem Patientenmerkblatt, das über die Datenerhebung anlässlich der Qualitätsprüfung informieren soll.

Warum wird überhaupt geprüft?

Mit den bevorstehenden Qualitätsprüfungen soll die Versorgungsqualität erhoben und langfristig gefördert werden. „Unser Ziel bleibt es, die hohe Motivation in den Praxen zu erhalten und die vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland flächendeckend und wohnortnah sicherzustellen“, betont Hendges. Dafür sei die Akzeptanz von Qualitätsprüfung und -beurteilung im Berufsstand eine wichtige Voraussetzung. Grund zur Panik oder Angst vor Sanktionsmaßnahmen müsse dabei niemand haben:„Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich bei ihren Behandlungen an die Vorgaben der allgemeinen Behandlungsrichtlinien halten und diese entsprechend dokumentieren, können einer möglichen Qualitätsprüfung gelassen entgegensehen.“

Weitere Informationen zur Qualitätsförderung in der Zahnmedizin gibt es hier.