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Mehrwertsteuersenkung: Infos für die Zahnarztpraxis

Die Senkung der Mehrwertsteuer ist beschlossen. Seit dem 1. Juli fällt sie mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent. Das hat auch Auswirkungen auf Ihre Zahnarztpraxis.


Mehrwertsteuersenkung Zahnarztpraxis

Die Senkung der Mehrwertsteuer hat auch einige Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis. © Fokussiert – stock.adobe.com


Die Mehrwertsteuersenkung gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Solange keine andere Regelung beschlossen ist, gilt der neue Umsatzsteuersatz für Lieferungen und Leistungen, die ab dem 1. Juli ausgeführt oder erbracht werden. Auch für bestimmte Leistungen in der Zahnarztpraxis.

Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend

Dabei ist unerheblich, wann die Leistung bezahlt wird, welches Datum auf der Rechnung steht oder wann der Vertragsabschluss stattgefunden hat. Wichtig ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das bedeutet praktisch: Bei einer Warenlieferung ist der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich und wenn eine Dienstleistung stattfindet, dann der Zeitpunkt der Vollendung dieser Leistung.

Doch an welcher Stelle gibt es nun eine Ersparnis für Zahnarztpraxen? Der Großteil zahnärztlicher Leistungen ist laut § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetzt nämlich steuerbefreit, da es sich um eine Heilbehandlung handelt. Dazu zählt jede Leistung, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Patienten dient.

Aufteilungsgebot bei Zahnprothesen

Diese Befreiung gilt aber nicht für die Lieferung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, wenn diese im Eigenlabor der Zahnarztpraxis hergestellt werden. Dabei ist es egal, ob der Zahnarzt selbst oder eine angestellte Person die Arbeiten durchführt. Für Prothetik zum Beispiel gilt der ermäßigte Steuersatz von fünf Prozent, für kosmetische Leistungen der neue Satz von 16 Prozent.

Bei der Zahnprothetik gilt jedoch ein Aufteilungsgebot. Auf der einen Seite ist die Lieferung der Prothetik steuerpflichtig, auf der anderen Seite die zahnärztliche Heilbehandlung steuerfrei. Erst wenn die Prothetik beim Patienten eingesetzt ist, ist der Umsatz vollendet. Erfolgt diese Eingliederung also nach dem 1. Juli 2020, kommt der ermäßigte Steuersatz von fünf Prozent – auch für Eigenlaborleistung – zum Tragen.

Mehrwertsteuersenkung bei Prophylaxeartikeln

Erfolgt die Herstellung und Lieferung der Prothetik durch ein Fremdlabor, gilt ebenfalls der Steuersatz von fünf Prozent. Der Zahnarzt selbst erbringt keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, weil es sich um einen durchlaufenden Posten handelt. Hier sind demnach keine Einsparungen möglich.

Erhält der Patient eine kosmetische Behandlung ohne Heilbehandlung nach dem 1. Juli 2020, schlägt die Mehrwertsteuersenkung in der Zahnarztpraxis mit 16 statt 19 Prozent zu Buche. Gleiches gilt auch für den Verkauf von Prophylaxeartikeln.

Umsatzsteuer bei Bleaching und Prophylaxe

Bei Bleaching-Behandlungen muss entschieden werden, ob es sich um eine Heilbehandlung oder um eine rein kosmetische Behandlung handelt. Kommt es zu einem Bleaching, um behandlungsbedingte Zahnverdunklungen zu entfernen, gilt es als Heilbehandlung und ist somit umsatzsteuerbefreit. Ein Bleaching von gesunden Zähnen, das ausschließlich der kosmetischen Aufhellung dient, ist keine Heilbehandlung und muss somit mit 16 Prozent versteuert werden. Ein anderer Fall ist die professionelle Zahnreinigung. Diese Heilbehandlungen sind ebenfalls steuerfrei, da sie zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehören.

Auf was müssen Sie bezüglich der Mehwertsteuersenkung in Ihrer Zahnarztpraxis nun achten?

Zu einem Kostenersparnis durch die Mehrwertsteuersenkung kommt es in der Zahnarztpraxis insgesamt also primär in den Bereichen Materialkosten, Gerätekosten, Fortbildungs- und Werbekosten sowie bei der Praxismiete, wenn diese mit der Mehrwertsteuer belegt ist. Auch im Eigenlabor sind Ersparnisse für das Material möglich.

Auf diese Punkte sollten Sie jetzt außerdem achten:

  • Praxissoftware an die neuen jeweiligen Steuersätze anpassen
  • Ein- und ausgehende Rechnungen auf die Richtigkeit des Steuersatzes prüfen. Bei fehlerhaften Rechnungen Rücksprache mit den Lieferanten halten
  • Daueraufträge mit Vertragspartnern überprüfen und Rücksprache halten (z. B. umsatzsteuerpflichtige Miete, Leasingraten)
  • bei Unsicherheiten Rücksprache mit dem Steuerberater halten

Quelle: Konzept Steuerberatungsgesellschaft