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Medentis wehrt sich gegen diffamierende Formulierungen

Das Landgericht Bonn untersagt dem Implantat-Hersteller Straumann per einstweiliger Verfügung vom 5. März 2013 die ursprüngliche Form der Veröffentlichung einer Pressemitteilung von Ende Februar. In der Bekanntmachung hatte Straumann die Implantate von medentis medical als „billig“ und „Nachahmer-Produkte“ bezeichnet.


Die Implantathersteller Straumann und medentis medical befindet sich momentan im Rechtsstreit. Straumann/medentis medical


Ab sofort ist es Straumann unter Androhung einer Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro beziehungsweise bis zu sechs Monaten Haft für die Geschäftsführung verboten, ICX-templant als „Billigimplantat“, das Unternehmen medentis medical als „Billiganbieter“ und das ICX-templant-Implantat als „Nachahmer-Implantat“ zu bezeichnen.

„Juristische Auseinandersetzungen um Detailfragen möchten wir eigentlich vermeiden, aber diese Aussagen waren für uns einfach nicht mehr akzeptabel”, sagte Alexander Scholz, Geschäftsführer von medentis medical, gegenüber DENTAL magazin online. “Die Tatsache, dass wir uns im Jahr 2012 in den Top 10 der meistverkauften Dental-Implantate in Deutschland etabliert haben, ist für uns Beweis und Motivation genug“. Er zeigte sich darüber hinaus erfreut über die Reaktion seiner Kunden: „Kurz nach Veröffentlichung des Urteils erreichten mich mehrere Nachrichten, die zeigten, dass wir zurecht gegen diese Behauptungen vorgegangen sind.“

Initiative gegen Mitbewerber

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Initiative „Pro Original“ von Straumann, mit der sich der Implantathersteller bisher erfolgreich gegen die immer offensivere Werbung günstigerer Implantatanbieter zu wehren versucht: Bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung hatte Straumann zuvor selbst drei Gerichtsurteile gegen Mitbewerber erwirkt:

Im aktuellsten Prozess entschied das Landgericht Hamburg, dass medentis medical das ICX-templant nicht mehr als „hydrophil“ bezeichnen dürfe, da Straumann diese Eigenschaft lediglich bei seinem Produkt SLActive für wissenschaftlich erwiesen hielt.

Darüber hinaus wurde zuvor Dental Ratio Systems International (DRS) untersagt, ihre Implantatkomponenten „Oktagon“ als kompatibel zu den Straumann-Originalkomponenten zu bezeichnen. Das Frankfurter Landgericht entschied, dass Zahnärzte Einzelteile von verschiedenen Implantatsystemen nicht ohne spezifische CE-Zertifizierung der Konformität (Conformité Européenne) verbinden dürften (Az: 2–03 O 84/12).

„Wir entwickeln und verkaufen ein gesamtes Implantatsystem“, sagt Wolfgang Becker, Geschäftsführer der Straumann Deutschland GmbH. „Die einzelnen Komponenten dieses Systems sind aufeinander abgestimmt, angefangen beim Bohrer bis hin zu den Sekundärteilen. Unsere Versuche und unsere klinischen Tests prüfen das gesamte System. Wir wissen, dass abgestimmte Systeme langlebiger, nachhaltiger und haltbarer in Stresssituationen sind als ein Mix aus Produkten.“

Wahrscheinlich nicht das Ende

Obwohl die großen Hersteller den Wettbewerb begrüßen, wehren sie sich wie im Fall Straumann zunehmend gegen die offensive Bewerbung günstigerer Produkte. Das Spektrum dieser Komponenten auf dem Markt reicht von Implantaten und Sekundärteilen über Mischkanülen bis hin zu Behandlungseinheiten. Daher liegt es nahe zu vermuten, dass in Zukunft weitere gerichtliche Auseinandersetzungen folgen könnten.
medentis.de
www.straumann.de