Intervention der BZÄK

Kurzarbeitergeld nun auch für Zahnarztpraxen

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihr bisherige Weisung geändert, nach der nun auch Zahnärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können.


Kurzarbeit Zahnarztpraxis

Die Regierung hat wegen der Corona-Krise einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. | © Sonja Birkelbach – stock.adobe.com


Nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BA) bisherige Forderungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten nach Kurzarbeitergeld mit einem Hinweis auf Ausgleichszahlungen und einen kommenden Rettungsschirm ablehnte, folgt nun die Kehrtwende. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Änderung, nachdem sie die vorherige Regelung bereits Mitte April kritisierte.

„Mit der nun erfolgten Weisung der BA hatte die intensive Intervention der Bundeszahnärztekammer Erfolg und bestätigt ihre schon länger bekannte Rechtsauffassung. Die Agentur für Arbeit wird nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen. Dadurch wurde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt. Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel.



Im Gegensatz zu anderen Leistungserbringern bedachten die bisherigen finanziellen Hilfen der Bundesregierung Zahnärzte und Zahnärztinnen nicht. Die bisherige Lösung: Lediglich ein Kredit wurde ihnen laut SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zugebilligt. Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend der BA-Weisung aktualisiert. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die noch direkt von der alten Weisung betroffen sind und Ablehnungen von der BA erhalten haben, ist zu raten, rechtlichen Rat einzuholen, um ggf. Widerspruch gegen diese Bescheide zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld einzulegen.