Krankenkassen/ Dentallabore

Keine Rabattverträge für Zahnersatz erlaubt

Krankenkassen dürfen keine Rabattverträge für Zahnersatz mit einzelnen Dentallaboren abschließen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Das gilt auch für im Ausland hergestellten Zahnersatz.


Rabatt bei Zahnersatz

Krankenkassen dürfen zur kostengünstigen Versorgung mit ausländischem Zahnersatz keine Rabattverträge mit einzelnen Dentallaboren schließen. Foto: Thorsten Freyer / pixelio.de


Zahnersatz, der im Ausland produziert wird, ist im Vergleich zu Zahnersatz aus deutschen Zahntechniklaboren meist günstiger. Deutlich niedrigere Kosten locken Kunden, die eine preisgünstigere Behandlungsalternative suchen. Jetzt hat ein Gericht entschieden: Krankenkassen dürfen zur kostengünstigen Versorgung mit ausländischem Zahnersatz keine Rabattverträge mit einzelnen Dentallaboren abschließen.

Ein Dentallabor hatte mit einer Krankenkasse einen Individualvertrag abgeschlossen. Darin gewährte das Dentallabor den Versicherten der Krankenkasse einen Rabatt von mindestens 20 Prozent auf mit der örtlichen Zahntechnikerinnung abgeschlossene Vereinbarungen über Zahnersatz. Für im Ausland hergestellten Zahnersatz, der durchschnittlich 40 bis 60 Prozent unterhalb der in Niedersachsen geltenden Höchstpreise liegt, wurden weitere 5 Prozent Nachlass vereinbart. Dagegen hatte die Zahntechnikerinnung geklagt.

Die Krankenkasse hatte für die Rabattmöglichkeiten in Werbebroschüren, Pressemitteilung und durch einen Bericht in einer Zeitschrift geworben, wo jeweils die Namen der Dentallabore und die Höhe der verschiedenen Rabatte genannt wurden.

Rabatt bei Zahnersatz: Gesetzgeber gegen Individualverträge

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.11.2014 (Az. L 4 KR 244/10) die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover bestätigt und festgestellt, dass die Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit dem Dentallabor einen Rabattvertrag abzuschließen, da es keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt.

Auch wenn Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot wahrnehmen müssen, sind sie verpflichtet, ausschließlich in dem ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zu handeln und diesen nicht auszuweiten. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen diese Möglichkeit ausgesprochen und damit eine klare Rechtslage geschaffen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zahntechnikerinnung begrüßt Urteil

Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) begrüßt das aktuelle Urteil.  “Damit wird ein klares Signal gegen die Versuche einzelner Krankenkassen gesetzt, im Kassenwettbewerb um die Versicherten beim Zahnersatz neben den Kollektivverträgen noch Individualverträge mit Zahnersatz-Anbietern zu schließen, die angeblich Vorteile für die Patienten bringen sollen”, sagte VDZI-Präsidente Uwe Breuer.