Urteil des Sozialgerichts Frankfurt

Keine Erstattung des Mutterschutzlohns für stillende Zahnärztin

Ein Zahnarzt zahlte seiner angestellten Zahnärztin seit März 2020 ihren Mutterschutzlohn für das im März 2019 geborene Kind weiter. Ein Gericht entschied nun, dass die Krankenkasse dem Zahnarzt das gezahlte Geld nicht erstatten muss. Wie kam es zu diesem Urteil?


Mutterschutzlohn Stillen

Das Gericht in Frankfurt entschied, dass der arbeitgebende Zahnarzt die Lohnfortzahlung nicht von der Krankenkasse zurückfordern könne. © Getty Images/iStockphoto


Insgesamt wollte der Praxisinhaber fast 200.000 Euro von der Krankenkasse erstattet bekommen. Denn der monatliche Mutterschutzlohn, den er seiner angestellten Zahnärztin seit März 2020 zahlte, betrug fast 25.000 Euro. Das Kind kam im März 2019 zur Welt. Doch da die Mutter auch nach dem ersten Jahr weiter stillen wollte, lege für sie ein Beschäftigungsverbot vor. Das dachte zumindest der Praxisinhaber.

Doch rechtlich sieht die Lage anders aus. Daher lehnte die Krankenkasse auch eine Erstattung des Mutterschutzlohns ab. Das Mutterschutzgesetz sieht die Gewährung von Stillpausen nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes vor.

Kein vorliegender Beweis zum Beschäftigungsverbot

Das sah auch das Sozialgericht in Frankfurt so und lehnt die Klage zur Erstattung des vom Zahnarzt gezahlten Mutterschutzlohns ab. Denn neben eines fehlenden Attests für ein Beschäftigungsverbot konnte die stillende Zahnärztin auch keine genauen Angaben zum Stillumfang während der Arbeitszeit angeben. Zudem wird das Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut, sodass eine Beschäftigung in dieser Zeit möglich wäre.

Den Richtern war zudem unklar, wieso der Praxisinhaber der Zahnärztin überhaupt den Mutterschutzlohn, vor allem in dieser Höhe, weiterzahle bei Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Denn auch der Zahnarzt konnte nicht belegen, wieso eine Anpassung der Arbeitsbedingungen der Zahnärztin an die Umstände nicht möglich gewesen sei.


Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen