Rechtsauffassung von BZÄK und KZBV

Keine 3G-Regel in der Zahnarztpraxis

Geimpft, genesen oder negativ getestet – in vielen Lebensbereichen gilt mittlerweile die sogenannte 3G-Regel, wenn es um Covid-19 geht. Aber sollte der Nachweis auch eine Bedingung für Patienten in der Zahnarztpraxis sein?


3G-Regel Zahnarztpraxis dm

Zugang zur Praxis nur mit einem 3G-Nachweis? Laut BZÄK ist das keine Option. © Bihlmayerfotografie – stock.adobe.com


Eine zahnärztliche Behandlung sollte nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) allen Patientinnen und Patienten zugänglich sein. Auch dann, wenn diese nicht gegen Covid-19 geimpft oder negativ darauf getestet seien. Daher sollte es laut BZÄK und KZBV keine 3G-Regel in der Zahnarztpraxis geben.

3G-Regel in Zahnarztpraxis entspricht nicht Berufspflicht

Beide erkennen keine gesetzliche Grundlage für eine Impfung oder einen Testnachweis als Bedingung für eine Behandlung. Denn (zahn-)medizinische Behandlungen gehören zur Grundversorgung der Bevölkerung. Anders sei es bei körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise der Besuch eines Friseur- oder Kosmetikstudios – hier wird der 3G-Nachweis verlangt.

„Zahnärztinnen und Zahnärzte sind als Heilberuf zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet. Es würde eben dieser Berufspflicht widersprechen, wenn die Behandlung von Patientinnen und Patienten willkürlich abgelehnt wird“, heißt es von der BZÄK. Dazu käme es, wenn Bevölkerungsgruppen aufgrund ihres Impfstatus von einer Behandlung ausgeschlossen würden.

Keine Behandlungsverweigerung

Es ist zwar erlaubt, dass in der Zahnarztpraxis der Impfstatus der Patienten abgefragt wird. Auch auf Testangebote kann hingewiesen werden. Doch ein Recht auf Behandlungsverweigerung liegt dadurch nicht vor. Die hohen Hygienestandards in Zahnarztpraxen schützen nachweislich Patienten sowie Behandler und das Praxisteam vor der Übertragung von Infektionen.

Dennoch empfehlen auch BZÄK und KZBV allen noch nicht gegen Covid-19 geimpften Personen, die Impfangebote zeitnah anzunehmen.


Quelle: BZÄK