Infektionsschutzgesetz und Zahnarztpraxen

In der Praxis den Impfstatus abfragen erlaubt

Gerade wurde darüber diskutiert, ob und wann welcher Arbeitgeber seiner Mitarbeiter nach einer vorhandenen Covid-19-Impfung fragen darf. Die Bundesregierung stimmte nun einer Ausweitung der Auskunftspflicht zu.


Impfstatus abfragen dm

Die Informationen über den Impfstatus können zur Organisation der Arbeitsabläufe verwendet werden. © RRF – stock.adobe.com


Zuerst kam es in der Regierung zu Uneinigkeiten in Bezug darauf, ob alle Arbeitgeber zukünftig den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer abfragen dürfen. Die neue Regelung stellt nun einen Kompromiss dar. Denn mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen nur bestimmte Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen.

Schutzimpfungen als Vorsorgemaßnahme

Mit der geänderten Regelung kommen die Berufsfelder der ersten beiden Absätze des §36 IfSG, also Schulen, Kitas, Obdachlosenunterkünfte oder Justizvollzugsanstalten hinzu. Aber für Zahnarztpraxen sowie Krankenhäuser oder ambulante Pflegedienste gilt dies durch das IfSG schon vorher. In diesen Arbeitsumfeldern kommt es unausweichlich zu engem Kontakt zu Menschen, weshalb das Infektionsrisiko entsprechend groß ist. Hier müssen laut §23 IfSG die Arbeitgeber sicherstellen, dass die „nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokominale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern […] zu vermeiden.“ Dazu gehören zum Beispiel Schutzimpfungen.

Dies gilt auch in Bezug auf das Coronavirus. Genauer beschreibt eine Erweiterung, dass „der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten [darf], um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und  Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“ Also können Sie als Arbeitgeber in der Praxis Ihre Mitarbeiter nach deren Impfstatus in Bezug auf Covid-19 fragen.

Impfstatus für die Organisation abfragen

Die Möglichkeit dieser Abfrage bedeutet aber nicht, dass Sie Ihre Mitarbeiter zu einer Impfung gegen Covid-19 zwingen können. Denn es gibt keine allgemeine staatliche Impfpflicht – wie bei Masern –, also dürfen Sie diese auch nicht am Arbeitsplatz einfordern. Darüber hinaus gibt es die gesetzliche Regelung, dass Mitarbeiter nicht bei „Vereinbarungen oder Maßnahmen“ benachteiligt werden dürfen, sollten sie auf eine Impfung verzichten. Im Einzelfall entscheiden dann die Arbeitsgerichte.

Sie können jedoch beispielsweise die Informationen über den Impfstatus zur Organisation der Arbeitsabläufe verwenden. Beispielsweise könnten dann Ungeimpfte einen anderen Arbeitsplatz erhalten, damit andere Angestellte oder Patienten nicht gefährdet werden.


Quelle: Tagesschau, RKI