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GOZ: ZA erstreitet wichtiges Urteil

„Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar und ist … gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten.“ Diese Aussage des aktuellen Gerichtsurteils ist ein Sieg für die Zahnärzteschaft: Keine Position wird so häufig beanstandet wie die Nr. 2197 GOZ. Erstritten wurde das richtungweisende Urteil von der ZA Zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft AG (ZA) in einem Musterprozess beim Amtsgericht Bonn.


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Position 2197 GOZ ist kein notwendiger Bestandteil von Adhäsiv-Restaurationen. So lässt sich das Resultat eines jahrelang dauernden Musterprozesses der ZA auf den Punkt bringen. Ein Patient eines ZA-Kunden hatte eine Restforderung von 100,92 Euro für den mehrfachen Ansatz der Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ verweigert. PKV-Anwälte übernahmen die Vertretung. Es wurde argumentiert, die Vergütungen seien in den parallel berechneten Positionen Nr. 2120 bereits enthalten. Jetzt hat das Amtsgericht Bonn sein Urteil zur gleichzeitigen Berechnung von Nr. 2120 „mehr als dreiflächige Kompositrestauration“ und Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ gesprochen (Az. 116 C 148/13 vom 28. Juli 2014). Der Kernsatz: „Die Leistung nach GOZ 2197 ist … weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß Position 2120 GOZ.“

Besondere Bedeutung der Nr. 2197 GOZ

„Der Rechtsspruch ist ein Paukenschlag“, freut sich Dr. Daniel von Lennep, Vorstand der ZA. „Wir haben ihn erkämpft für die Zahnärzteschaft. Dank eines standhaften Kunden und unseres versierten Rechtsanwalt Joachim K. Mann – und getreu unserem Motto Zahnärzte für Zahnärzte“. Die Nr. 2197 GOZ hat eine besondere Bedeutung: Sie führt die Rangliste der beanstandeten Gebührenziffern an und wird zzt. in jeder denkbaren Kombination nahezu routinemäßig abgelehnt. Das spiegelt den generell alarmierenden Anstieg der Einwände seitens der Kostenerstatter wider. Seit Einführung der GOZ ’12 haben sich die Beanstandungen fast verdoppelt, wie die ZA-Statistik ausweist. „Das Urteil hat Signalcharakter. Es ermutigt uns Zahnärzte, systematischer Ablehnungspolitik Paroli zu bieten“, so von Lennep. Tatsächlich enthält das Urteil über den konkreten Einzelfall hinaus wichtige grundsätzliche Aussagen.
In der ausführlichen Begründung heißt es: „Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung ist also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung.

Detaillierte Informationen zum Urteil und zum Beanstandungs-Ranking stehen hier .