Einigung von BZÄK, PKV und Beihilfe

GOZ-Hygienepauschale wird verlängert

Erhöhte coronabedingte Hygienekosten können noch bis zum Jahresende 2020 über die GOZ abgerechnet werden. Denn die von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV und Beihilfe vereinbarte Extravergütung erhielt eine weitere Verlängerung. Grund dafür sind nicht nur der hohe Bedarf und die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmittel.


GOZ Hygienepauschale nicht verlängert

Die Preise für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel werden voraussichtlich auf einem hohen Niveau bleiben, so die BZÄK. © luckybusiness – stock.adobe.com


Die GOZ-Hygienepauschale soll Praxen finanziell unterstützen, um die Kosten für den erhöhten Hygieneaufwand etwas abzumildern. Pro Sitzung können 14,24 Euro bei der Behandlung eines privatversicherten Patienten bzw. eines gesetzlich Versicherten mit privater Zusatzversicherung berechnet werden. Zuerst war nur eine Verlängerung bis zum 30. September geplant, doch die BZÄK, PKV und Beihilfe haben sich darauf geeinigt, die Extravergütung bis zum 31. Dezember zu verlängern.

Grund dafür seien neben den immer noch hohen Hygienekosten aufgrund der Covid-19-Pandemie auch der hohe administrative Hygieneaufwand. Bis zum Jahresende gilt nun vorerst die GOZ-Hygienepauschale. Die hierfür vorgesehene Gebühren-Nummer 3010 GOZ analog kann allerdings nur noch zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.

Alternative Berechnung erhöhter Hygienekosten

Dabei betont die BZÄK, dass die Infektionsgefahr trotzdem noch hoch und deshalb Wachsamkeit wichtig sei. Außerdem seien die Kosten für Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel immer noch enorm und werden das durch den weltweiten Bedarf wahrscheinlich auch bleiben. Hier sei ein Markt mit horrenden Preissteigerungen entstanden.

Aufgrund der nach wie vor erhöhten Kosten empfiehlt der Vorstand der BZÄK deshalb eine alternative Berechnung hoher Hygienekosten:

  • Die Kosten bei der Rechnungslegung nach § 5 Abs. 2 der GOZ (besondere Umstände bei der Ausführung) vorzunehmen oder
  • alternativ nach § 2 Abs.1 und 2 mit dem Patienten zu vereinbaren.


In den Beschlüssen Nr. 34 und 35 des Beratungsforums tauchen diese alternativen Berechnungen bereits auf. Die auf die erhöhten Kosten der Praxishygiene bezogene Begründung könne je nach Höhe der Gebühr Teil der Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes oder alleinige Begründung sein. Diese spezielle Begründung sei jedoch nur bei einer der erbrachten Leistungsarten in der gleichen Sitzung möglich, z.B. bei allen erbrachten GOZ Nr. 1040 oder 4050/4055 in der gleichen Sitzung.

<strong>Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen von BZÄK, PKV und Beihilfe</strong>

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“

Quelle: BZÄK