Bundesgesundheitsministerium reagiert auf Corona-Pandemie

Frist für Fortbildungsnachweis verlängert

Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen mit Präsenz gibt es derzeit nicht – wohl aber die gesetzliche Pflicht zur fachlichen Fortbildung, der alle Vertragszahnärzte unterliegen. Um drohende Sanktionen abzuwenden, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Bitten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) nun zugestimmt, die Frist für den Nachweis vertragszahnärztlicher Fortbildungsmaßnahmen nach § 95d SGB V um ein Quartal zu verlängern.


Fortbildungsnachweis Vertragszahnärzte

Viele Fortbildungsangebote fallen aufgrund der Corona-Pandemie aus. Gleichzeitig besteht für Vertragszahnärzte die Fortbildungspflicht. Drohen nun Sanktionen? ©magele-picture – stock.adobe.com


In einem Brief hatte die KZBV das Bundesgesundheitsministerium darum gebeten, die im SGB V geregelte Frist zur Erbringung von Fortbildungsnachweisen für Vertragszahnärzte zu verlängern – und zwar für die Dauer der durch den Deutschen Bundestag Ende März festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer sprach sich außerdem dafür aus, während dieser Zeit von Sanktionen wie Honorarkürzungen oder dem Entzug der Zulassung abzusehen.

Wie das BMG nun mitteilte, sei dieser Wunsch grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch nicht für die Dauer der erbetenen Fristverlängerung. Aus Sicht des Ministeriums biete das bestehende Angebot an Online-Fortbildungen auch in Corona-Zeiten eine Alternative zur Weiterbildung durch Präsenzveranstaltungen. Dennoch sei man bereit, einer Fristverlängerung von zunächst einem Quartal zuzustimmen.

Fortbildungsnachweis für Vertragszahnärzte durch Corona erschwert

Eßer hatte dem BMG zuvor in seinem Brief zu Bedenken gegeben, dass zahnärztliche Fortbildungsveranstaltungen mit Präsenz derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes bundesweit ausfallen. Dies führe dazu, dass einigen Vertragszahnärzten der Nachweis über die gesetzlich geforderte Fortbildung nicht rechtzeitig möglich sei, obwohl sie in den vergangenen Jahren regelmäßig Weiterbildungsmaßnahmen besucht hatten. Solchen Zahnärzten drohten nach geltendem Recht Honorarkürzungen. Und das selbst dann, wenn sie für die momentan fehlende Möglichkeit zur Fortbildung keine Verantwortung tragen.



Sanktionen bedrohen wirtschaftliche Existenz zusätzlich

Zusätzlich verschärfe sich Eßer zufolge die Situation für all die Vertragszahnärzte, die ihren Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht erbracht haben und diesen nun innerhalb von zwei Jahren nachholen müssen. Sie seien von Honorarkürzungen betroffen, von denen sie sich nicht befreien können. Denn ein Nachholen von Fortbildungen ist aufgrund des mangelnden Angebots aktuell kaum möglich. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Existenz vieler Kollegen durch die rückläufige Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen während der Corona-Pandemie bedroht.

Was die Fortbildungspflicht für Vertragszahnärzte bedeutet

Vertragszahnärzte müssen gemäß § 95d Abs. 3 S. 1 SGB V alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis erbringen, dass sie ihrer Pflicht zur fachlichen Fortbildung während des zurückliegenden Zeitraums von fünf Jahren adäquat nachgekommen sind. Der Nachweis wird bei der KZV erst dann geführt, wenn der Vertragszahnarzt mindestens 125 Punkte nachweisen kann. Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis nicht oder nicht vollständig, kürzt die KZV den Vergütungsanspruch des Zahnarztes für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent. Ab dem fünften Quartal streicht die KZV 25 Prozent des Vergütungsanspruchs. Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden. Die Honorarkürzung bleibt aber bis zum Ende des Quartals der Vorlage bestehen. Bei Überschreiten der Zweijahresfrist droht dem Zahnarzt die unverzügliche Entziehung der Zulassung.

Quelle: KZBV