Neues Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz

Finanzhilfe für Zahnärzte erweitert

Der Bundestag hat in seinem neuen Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) nun doch zahlreiche Vorschläge der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zu Corona-Hilfen für Zahnarztpraxen umgesetzt. Wer profitiert künftig von der staatlichen Unterstützung?


Finanzhilfe Zahnärzte

Das neue Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) sieht vor, dass Zahnärzte Gelder aus Strukturfonds erhalten und weiter Liquiditätshilfe beziehen können. © Andrey Popov – stock.adobe.com


Bei seinen abschließenden Beratungen über das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und Pflege (GPVG) hat der Bundestag auch Maßnahmen zum Erhalt der zahnärztlichen Versorgungsstrukturen beschlossen. Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), begrüßte die Entscheidung: „Mit den Änderungen hat der Gesetzgeber wesentliche Teile unserer Vorschläge aufgegriffen, um die Krisenreaktionsfähigkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung während der anhaltenden Pandemie zu gewährleisten.” Bereits seit Monaten hatte sich die KZBV immer wieder für eine staatliche Finanzhilfe zugunsten der Zahnärzte und ihrer Praxen eingesetzt.

Unterstützung für Praxisgründer und Liquiditätshilfe für 2021

Über die Finanzhilfe für Zahnärzte freuen dürfen sich nun beispielsweise Praxisgründer. Ihnen können die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) künftig unter hälftiger Beteiligung der Krankenkassen finanziell unter die Arme greifen. Die Regelung betrifft Existenzgründer, die sich in den Jahren 2019 bis 2021 mit ihrer Praxis neu niedergelassen haben. Finanziert wird die Förderung aus Mitteln des Strukturfonds und gilt in den Jahren 2021 und 2022.

Eine Liquiditätshilfe sichert zudem die Zahlungsfähigkeit der KZVen in 2021. Die Rückzahlung muss erst bis Ende 2023 erfolgen. Auf der Landesebene werden KZVen und Krankenkassen darüber hinaus in die Lage versetzt, pandemiebedingte Verwerfungen auszugleichen.

Das neue Gesetz hebt auch die Pflicht auf, bei Gesamtverträgen auf der Grundlage von Einzelleistungen eine Vergütungsobergrenze festlegen zu müssen, für die Jahre 2021 und 2022. Diese Regelung soll sicherstellen, dass sich Vertragszahnärzte die nach dem Ende der Pandemie zu erwartenden Nachholeffekte vergüten lassen können. Auch eine verzerrungsfreie Fortschreibung der Gesamtvergütungen in den Pandemie-Folgejahren 2021 und 2022 ist so möglich. Die KZVen und die Krankenkassen haben dadurch mehr Gestaltungsspielraum.

Pandemiezuschlag als weitere Finanzhilfe für Zahnärzte gefordert

„Mit diesen gesetzlichen Regelungen werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, um auch in der aktuellen zweiten Welle der Pandemie die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung der gesamten Bevölkerung wohnortnah, flächendeckend und qualitätsgesichert unter Einhaltung höchster Infektionsschutzmaßnahmen auch zukünftig sicherstellen zu können“, erläutert Eßer.  Wie der KZBV-Vorsitzende betont, sei man unabhängig von den gesetzlichen Regelungen bestrebt, in Vertragsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband einen angemessenen „Pandemiezuschlag“ zu vereinbaren. Dieser solle den extrem gestiegenen Aufwand bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten unter Pandemiebedingungen abfedern.


Quelle: KZBV