Terminservice- und Versorgungsgesetz

Einschränkung externer Investoren

Anlässlich der Anhörung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) plädieren die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weiterhin dafür, dass die Übernahmen zahnärztlicher Praxen durch Großinvestoren gestoppt werden.


KZBV

© KZBV / BZÄK


Neben dieser Forderung loben KZBV und BZÄK jedoch die Elemente des TSVG zur Verbesserungen der Versorgung. Das neue Gesetz bestätigt das zwischen Krankenkassen und KZBV einvernehmlich geregelte Gutachterwesen und hebt die Festzuschüsse bei Zahnersatz. Hiermit wird die Position der Patienten in der vertragszahnärztlichen Versorgung deutlich gestärkt. Des Weiteren fördern neue Regelungen in der kieferorthopädischen Behandlung die Transparenz und die Abschaffung der Degression soll für einen positiven Impuls zur Verbesserung der Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten sorgen.

Ein fortschreitender Verkauf zahnmedizinischer Behandlungseinrichtungen sei jedoch ein herber Rückschlag in der Bereitstellung der flächendeckenden Versorgung. „Es kann nicht sein, dass Großinvestoren und Private Equity-Fonds über den Erwerb von zumeist maroden Krankenhäusern, die keinerlei fachlichen oder räumlichen Bezug zur zahnmedizinischen Versorgung aufweisen, in großem Stil und ungehindert Zahnarzt-MVZ aufkaufen oder gründen können. Die ausgezeichnete Versorgung in Deutschland darf nicht einfach irgendwelchen Renditegelüsten geopfert werden“, erläutert der Vorsitzende des Vorstands der KZBV, Dr. Wolfgang Eßer.

Investorenproblematik

Eßer fordert Richtlinien für den Erwerb von Kliniken und der anschließenden Gründung von zahnärztlichen MVZ. Finanzinvestoren dürften nur dann reine Zahnarzt-MVZ über den Erwerb von Klinken gründen, wenn diese eine klare räumliche Beziehung zum MVZ besitzen und schon vor Kauf an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil hatten. Zudem sollten in Zukunft nur MVZ zugelassen werden, die arztgruppenübergreifend aufgestellt sind.

Die gemeinsame Stellungnahme der KZBV und der BZÄK zum TSVG können Sie hier abrufen.