GOZ-Extravergütung nicht nur für PKV-Versicherte

Corona-Hygienepauschale wird ausgeweitet

Bereits am 8. April trat sie in Kraft: Die GOZ-Extravergütung. Die Corona-Hygienepauschale soll Mehrkosten für die Praxis auffangen. Jetzt einigten sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und PKV-Verband auf eine Konkretisierung der Bestimmungen: Sie gelten auch für GKV-Patienten mit privater Zusatzversicherung.


Corona-Hygienepauschale GOZ

Die neue GOZ-Extravergütung gilt nicht mehr nur für auschließlich privat Versicherte. | © Böll/DÄV


Im Zuge der Corona-Krise ist auch der Hygieneaufwand in den Zahnarztpraxen gestiegen. Aus diesem Grund haben sich in ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen PKV-Verband und BZÄK mit Vertretern der Beihilfe auf eine Corona-Hygienepauschale für Schutzausrüstung geeinigt. Pro Sitzung werden somit 14,23 Euro fällig. Dadurch sollen die coronabedingten Mehraufwände in der Praxis ausgeglichen werden.

Jedoch sollte die Corona-Hygienpauschale anfänglich nur für ausschließlich privatversicherte Patienten gelten. Diesen Standpunkt vertraten einige Private Krankenversicherer. Gesetzlich versicherte Patienten mit privater Zusatzversicherung sollten durch die Pauschale nicht bedacht werden. Dabei machen sie den weit größeren Anteil der Patienten aus.



Corona-Hygienepauschale breiter anwendbar

Doch BZÄK und PKV-Verband haben sich geeinigt. In gemeinsam formulierten FAQ präzisierten sie nun ihren Beschluss. Den Angaben zufolge werde die GOZ-Extravergütung für alle Privatversicherten gezahlt sowie für GKV-Patienten, die:

  • Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung haben und
  • bei denen der erhöhte Hygieneaufwand nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt wird (keine Doppelberechnung)

Diese Vereinbarung gelte zunächst bis zum 31. Juli 2020. Offen bleibt dabei die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung gelte. Die Anwendbarkeit sei gerechtfertigt, müsse im Zweifelsfall aber gesondert vereinbart werden. Eine Alternative für diese Patienten bietet § 5 Abs. 2 GOZ.

Quelle: BZÄK