Beschluss des Bundesgesundheitsministeriums

Ab sofort Mindestsumme für Berufshaftpflichtversicherung

Es ist künftig für Vertragszahnärzte und Vertragsärzte Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme nach Versicherungsfall abzuschließen. Das beschloss nun das Bundesgesundheitsministerium. Damit sollen Vertragszahnärzte und Vertragsärzte ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert sein, die aus der Berufsausübung entstehen.


Berufshaftpflicht Versicherungssumme

Kann ein Zahnarzt keinen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegen, kann die zuständige Kammer Ordnungsgelder verhängen oder berufsrechtliche Schritte einleiten © N. Theiss – stock.adobe.com


Der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hat zum Ziel, das Umsetzen von Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen bei Behandlungsfehlern zu stärken. Damit wird die Berufshaftpflichtversicherung zu einer Pflicht für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte – inklusive einer festgesetzten Mindestsumme. Das BMG verweist auf den Bundesgerichtshof, der in seiner Prüfung bemängelt hatte, dass die zu haftenden Vertragszahnärzte und Vertragsärzte in Fällen von Behandlungsfehlern keine oder nur eine unzureichende Haftpflichtversicherung hatten.

Keine regelmäßige Überprüfung der Berufshaftpflichtversicherung

Durch die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder und einer Bundesverordnung sind Zahnärzte und Ärzte dazu verpflichtet, sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Jedoch ist es nur in wenigen Kammerbezirken vorgeschrieben, einen Versicherungsnachweis vorzulegen. Eine Überprüfung des Versicherungsschutzes findet nur stichprobenartig oder anlassbezogen statt. Es gibt zur Überprüfung kein standardisiertes Verfahren.

Konkret sieht der Entwurf des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vor, dass die Mindestsumme für eine Berufshaftpflichtversicherung drei Millionen Euro für Personen und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt. Die Leistungen für alle Schäden, die innerhalb eines Jahres verursacht wurden, dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Versicherungsbescheinigung wird Pflicht

Wichtig ist, dass das spezielle Haftungsrisiko der Zahnärzte abgedeckt sei. Die Höhe der Summe müsste Parameter wie das Haftungsrisiko, die Facharztgruppe, das Leistungsspektrum, die Patientenklientel und die Hierarchiestufe berücksichtigen.

Im Entwurf heißt es, dass Zahnärzte bei der Zulassung, bei Anträgen auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie wenn der Zulassungsausschuss es verlangt mit einer Versicherungsbescheinigung ihre Berufshaftpflichtversicherung bezeugen müssen. Außerdem ist der Arzt oder Zahnarzt verpflichtet, bei einer Veränderung, die das Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen könnte, beim Nichtbestehen sowie bei der Beendigung des Versicherungsschutzes dies dem Zulassungsausschuss mitzuteilen. Bei Verstößen sei dies der Kammer zu melden. Die Prüfung der Einhaltung liegt bei den Zulassungsausschüssen.

Ohne Bescheinigung kann Zulassung ausgesetzt werden

Wenn dem Ausschuss keine Versicherungsbescheinigung vorliegt, so muss diese durch den Versicherungsnehmer nachgereicht werden. Passiert dies nicht, darf der Zulassungsausschuss die Zulassung durch einen Beschluss ruhen lassen. Die Regelung gilt sowohl für Vertragsärzte und -zahnärzte als auch für ermächtigte Ärzte, Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten und Zahnärzten. Es müsse ein Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte vom ausgehenden Leistungserbringer ärztliche Tätigkeit bestehen, heißt es im Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium.

Ein Kommentar der BZÄK

Die BZÄK erachtet eine Versicherung der Zahnärzte gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Tätigkeit als wichtigen Teil des Patientenschutzes. Daher sei auch die Berufshaftpflichtversicherung in der Berufsverordnung aller Zahnärztekammern zu finden. Der Zahnarzt hat jetzt schon die Pflicht, diesen Versicherungsschutz bei der Kammer nachzuweisen. Die Kammer verfolgt entsprechende Verstöße und kann ein Ordnungsgeld festsetzen oder sogar berufsgerichtliche Verfahren einleiten. Dieses System sei sehr bewährt, und eine Weiterentwicklung könne bestehende Fehler ausmerzen. Bei einer vollumfassenden Berufshaftpflichtversicherung wäre es außerdem ratsam, die Zahnärztekammern in Ländern zu beauftragen, in denen es diese Pflicht noch nicht gibt.

Die existierenden Defizite würden nicht durch eine Trennung der privatzahnärztlichen und vertragszahnärztlichen Haftpflichtansprüche in der Berufshaftpflichtversicherung gelöst. Die Bundesärztekammer lehne diese ergänzende Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung ab, da dies nur in Teilen im Sozialrecht gespiegelt würde. Somit diene diese Plicht weder den Zahnärzten noch dem Patientenschutz.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt