Präventive Testung für Praxispersonal

Auch der Zahnarzt darf Antigentests durchführen

Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen Antigentests inzwischen auch selbst durchführen – beim eigenen Praxispersonal und in Einzelfällen auch bei den eigenen Patienten. Unter welchen Voraussetzungen gilt die neue Regelung? Und in welcher Frequenz darf getestet werden?


Antigentest Zahnarzt

Mehr Arbeitssicherheit in der eigenen Praxis: Auch Zahnärzte dürfen nun per Antigentest ihr Praxispersonal oder in Einzelfällen auch eigene Patienten auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 untersuchen. © Celso Pupo – stock.adobe.com


In der Frage der präventiven Testung für Praxispersonal hat sich etwas getan. Bislang sah eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, dass Ärzte ihr eigenes Praxispersonal regelhaft mittels Antigen-Labortests und Antigen-Schnelltests, den sogenannten Point-of-Care-Tests (POC-Tests), testen dürfen. Nun gilt diese Testerlaubnis auch für den Zahnarzt, der sein eigenes Personal oder – in Einzelfällen – eigene Patienten per Antigentest auf eine SARS-CoV-2-Infektion prüfen möchte.

Regeln zur Testdurchführung gelten auch für Zahnärzte

Dabei dürfen – wie in anderen medizinischen Praxen auch – nur solche Testverfahren zum Einsatz kommen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfAeM) auf einer speziellen Liste führt. Bei der Testdurchführung sind zudem die Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten. Zahnarztpraxen müssen die POC-Tests selbst anschaffen. Die Kosten dafür werden jedoch bis zu einer Höhe von sieben Euro pro Test erstattet. Ein Abstrich bei den eigenen Mitarbeitern ist nicht berechnungsfähig. Fällt der Antigentest positiv aus, so muss danach immer noch ein PCR-Test erfolgen.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bestätigte die Neuregelung für Zahnärzte und Zahnärztinnen: „Das hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 6 Abs. 1 TestV ausdrücklich bestimmt und ausgeführt: ‘Zu den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zählen … im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.'”

Antigentest beim Zahnarzt ist Teil des Arbeitsschutzes

Die präventive Testung in der Arzt- und Zahnarztpraxis trage dazu bei, den Arbeits- und Patientenschutz zu erhöhen, so Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. Solche Tests böten allerdings keine absolute Sicherheit. Daher seien die Abstands-, Hygiene- und Lüftungsregeln unbedingt weiter einzuhalten, betont sie. König appelliert an alle Inhaber von Arzt- und Zahnarztpraxen, ihren MFA und ZFA diese regelmäßigen Tests einmal pro Woche anzubieten.


Quelle: Verband medizinischer Fachberufe e.V.